Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., K-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom 14. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 9. März 2023 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 (Steuernummer aa-bbb/ccdd) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Streitjahr ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Beschäftigung als Hausbetreuer bzw. Hausmeister.
Nach elektronischem Einlangen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 am 7. Februar 2019 wurde der Bf. mit Bescheid vom 8. Februar 2019 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2018 veranlagt.
Mit Anbringen (FinanzOnline) vom 14. Februar 2023 beantragte der Bf. unter Vorlage einer weiteren Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 sowie seines Dienstvertrages vom 22. Mai 2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 mit der Begründung, dass die Berufsgruppenpauschale (für Hausbesorger) nicht berücksichtigt worden sei.
Diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wies das Finanzamt mit Bescheid vom 9. März 2023 als unbegründet ab, zumal es in der freien Disposition des Abgabepflichtigen liege, ob eine Berufsgruppenpauschale geltend gemacht werde, und daher die Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren keine neue Tatsache darstelle.
Gegen diesen abweisenden Bescheid des Finanzamtes wandte sich der Bf. in weiterer Folge mit Beschwerde (elektronisch eingelangt am 14.3.2023); begründend brachte er dazu vor, dass er bis jetzt die Berufsgruppenpauschale nicht eingefordert habe, weil ihm diese nicht bekannt gewesen sei. Dass er kein Steuerberater, sondern nur ein einfacher Hausmeister sei, und er erst jetzt erfahren habe, dass es die Berufsgruppenpauschale gebe und dass diese ihm zustehe, sei für ihn eine neue Tatsache, weshalb er die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt habe. Da er kein Steuerberater sei und er sich in Steuersachen nicht wirklich auskenne, sei es nachvollziehbar, dass die Berufsgruppenpauschale für ihn eine neue Tatsache sei.
Nach Ergehen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 16. März 2023 erhob der Bf. dagegen mit als Vorlageantrag zu wertendem Anbringen (FinanzOnline) vom 14. April 2023 Beschwerde. Dabei gab er in Erwiderung auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung an, dass es sehr wohl eine neue Tatsache darstelle, da er erst jetzt erfahren habe, dass ihm als Hausbesorger eine Berufsgruppenpauschale zustehe. Auch könne ihm Unwissenheit nicht vorgeworfen werden, da es von einem normalen Arbeiter unzumutbar sei, das Steuerrecht so zu kennen, dass er alles wisse, was er angeben dürfe und was nicht.
Mit Vorlagebericht vom 13. März 2024 legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab die Abgabenbehörde neben einer Sachverhaltsdarstellung noch folgende Stellungnahme ab:
"Es wird auf die Begründung in der BVE verwiesen. Ferner darf angemerkt werden, dass der Dienstvertrag im Jahr 2014 abgeschlossen wurde. Zur Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem 30. Juni 2000 ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Zwischen den Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht Streit darüber, ob die Abweisung des Antrags des Bf. vom 14. Februar 2023 auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht erfolgt ist.
Der Bf. bezog im Streitjahr ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Beschäftigung als Hausbetreuer bzw. Hausmeister. Das diesbezügliche Dienstverhältnis als Hausmeister wurde mit Dienstvertrag vom 22. Mai 2014 begründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 8. Februar 2019, mit dem neben der sog. kleinen Pendlerpauschale iHv 696,00 € (samt Pendlereuro von 42,00 €) auch Kosten für Arbeitsmittel iHv 293,87 € sowie sonstige Kosten iHv 236,87 € als Werbungskosten anerkannt wurden, erwuchs in Rechtskraft. Am 14. Februar 2023 stellte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, da bisher die Berufsgruppenpauschale (für Hausbesorger) nicht berücksichtigt worden sei.
Der Sachverhalt stellt sich wie im Verfahrensgang dargestellt dar und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Er kann daher als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (Neuerungstatbestand).
Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist somit die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).
Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann sohin nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw. neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen, von denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind (vgl. VwGH 22.11.2006, 2006/15/0173).
Das Neuhervorkommen von Tatsachen ist bei der beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036).
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097 unter Verweis auf VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0006, mwN). Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen und damit auch keine tauglichen Wiederaufnahmegründe [vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0094; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064; VwGH 26.02.2015, 2012/15/0164; Ritz/Koran, BAO7, § 303 Rzen 21 und 23 mwN; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Anm 19 sowie E 66, 68, 70 ff, 93, 96, 106 (Stand 1.1.2017, rdb.at)].
Der Bf. hat seinen Wiederaufnahmeantrag unter Vorlage einer weiteren Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 sowie seines Dienstvertrages damit begründet, dass das Berufsgruppenpauschale nicht in Abzug gebracht worden sei, weil dessen Geltendmachung im abgeschlossenen Verfahren aufgrund seiner Unkenntnis der diesbezüglichen Rechtslage unterblieben ist. Mit der späteren Kenntniserlangung hat sich sohin aber nicht die Tatsachenlage in dem Sinne, dass etwa tatsächlich existente Werbungskosten die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, neu hervorgekommen sind, geändert, sondern einzig der Wissensstand des Bf. bezüglich des Berufsgruppenpauschales. Bei solch unveränderter Tatsachenlage lassen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch die Unkenntnis der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten bewirkten nachteiligen Folgen jedoch nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. dazu zB auch UFS 12.2.2008, RV/0118-F/06; UFS 29.4.2008, RV/0296-F/06).
Die Inanspruchnahme der auf Grund des § 17 Abs. 6 EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung für Angehörige bestimmter Berufsgruppen vorgesehenen Durchschnittssätze für Werbungskosten (BGBl. II Nr. 382/2001) setzt ua. voraus, dass die Anwendung dieser Werbungskostenpauschale beantragt wird. Mangels einer solchen Geltendmachung pauschaler Werbungskosten kann ohne Zweifel keine Rede von einem im abgeschlossenen Verfahren bereits existent gewesenen Umstand (bzw. Beweismittel) im Sinne des § 303 BAO sein, der erst nachträglich hervorgekommen ist und dessen Kenntnis einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme setzt, wie bereits oben dargelegt, - neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen - eben auch voraus, dass die Kenntnis der Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Daher kann das Hervorkommen von Umständen, die nur auf Antrag zu berücksichtigen sind, wenn kein solcher Antrag vorlag, zu keiner Wiederaufnahme führen. Hätte die Abgabenbehörde auch von den Umständen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gewusst, hätte dies keinen anderslautenden Bescheid herbeigeführt, wenn kein entsprechender Antrag vorgelegen ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 303 Rz 44).
In diesem Zusammenhang ("keinen anderslautenden Bescheid") war auch zu berücksichtigen, dass - wie der Unabhängige Finanzsenat bzw. das Bundesfinanzgericht bereits mehrfach festgestellt hat (vgl. zB UFS 30.1.2008, RV/0421-W/06; UFS 25.1.2010, RV/4050-W/09; UFS 3.2.2011, RV/1774-W/10; UFS 14.9.2011, RV/0354-S/11; UFS 16.7.2012, RV/0035-F/09, BFG 20.5.2014, RV/7102186/2013; BFG 8.10.14, RV/7103593/2014; BFG 9.1.2017, RV/6100479/2016; BFG 9.1.2020, RV/7105768/2019) - zur Berufsgruppe der Hausbesorger nur Personen gehören, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen (andernfalls jedoch auch dann nicht, wenn sie eine vergleichbare Tätigkeit ausüben; vgl. UFS 8.5.2008, RV/0954-W/08; UFS 16.7.2012, RV/0035-F/09) und deren Dienstverhältnisse vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem 30. Juni 2000 ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen; das Gesetz gilt allerdings für davor begründete Dienstverhältnisse weiter [vgl. dazu auch Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a, § 17 Tz 139; Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 221 (Stand 1.7.2023, rdb.at); Uedl/Stauber/Stückler in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (70. Lfg 2021) § 17 EStG Rz 69; LStR 2002 Rz 404].Da der Bf. nicht mehr dem Hausbesorgergesetz unterliegt - der Abschluss des Dienstvertrages erfolgte am 22. Mai 2014, also nach dem 30. Juni 2000 - , ist er von der Anwendung der zitierten Verordnung betreffend Werbungskostenpauschale (konkret von § 1 Z 7 der VO) ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.
Die Bestimmung des § 303 BAO sieht eine Durchbrechung der Rechtskraft im Falle des Neuhervorkommens von zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existenten Tatsachen oder Beweismitteln vor, dient aber nicht dazu, fehlende formale Tatbestandselemente nachträglich zu erfüllen.
Angesichts dieser Überlegungen konnte der Beschwerde sohin kein Erfolg beschieden sein.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 17. November 2025
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