Ra 2018/15/0097 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die im Rahmen der Beurteilung der Liebhaberei anzuwendende Kriterienprüfung der Liebhabereiverordnung (§ 2 Abs. 1 LVO) beschränkt sich nicht auf das Feststellen des Vorliegens von Verlusten, sondern setzt eine umfassendere Prüfung der Betätigung voraus.