Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamtes Feldkirch in 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. März 2014, Zl. RV/1100460/2013, betreffend u. a. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und hinsichtlich Feststellung des Einkommens des Gruppenmitgliedes für die Jahre 2008 bis 2010, sowie betreffend Umsatzsteuer und Feststellung des Einkommens des Gruppenmitgliedes für die Jahre 2008 bis 2010 (mitbeteiligte Partei: H GmbH in D, vertreten durch die RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6850 Dornbirn, Marktstraße 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang, somit hinsichtlich der Spruchpunkte A und B, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 ersuchte die H Bank das Finanzamt um Rechtsauskunft zu folgendem Sachverhalt:
"Die (H Bank) plant die umfassende Sanierung ihrer Zentrale in (B). Zu diesem Zweck räumt die (H Bank) der im Konzernverbund stehenden (T GmbH) ein auf 60 Jahre befristetes Baurecht am gegenständlichen Grundstück ein und erhält als Gegenleistung einen jährlichen fremdüblichen Bauzins auf Basis des Grundwertes zuzüglich des Abgeltungsbetrages für das Altgebäude. Dieser Abgeltungsbetrag entspricht dem Wert des Rohbaues nach Abbrucharbeiten. Auf Grund der zwischen (der H Bank und der T GmbH) getroffenen Vereinbarung, wonach die Abbrucharbeiten von der T GmbH durchzuführen sind, wird der Abgeltungsbetrag noch um diese Kosten verringert.
Die (T GmbH) übernimmt den Abbruch bis zum weiterhin verwendbaren Rohbau und die Sanierung des Gebäudes. Anschließend erfolgt die Vermietung des sanierten Gebäudes an die (H Bank) in der Form eines Immobilienrestwertleasings mit einem fixen, nominell unverzinsten Depot in Höhe von 50% des Investitionsvolumens. Durch die Depotleistung reduzieren sich durch den Zinsvorteil in weiterer Folge die laufenden Leasingraten. Der dem Leasingvertrag zugrunde liegende Kalkulationszinssatz wird aus dem in den Tabellen der Statistiken Daten Analysen der OeNB verlautbarten Euro-Zinsswap-Satz für 10 Jahre abgeleitet. Die vorläufige Miete wird auf Basis eines Finanzierungskostensatzes in Höhe des Fixzinssatzes EURIRS von 4,043% (Stand 18. Dezember 2006) zuzüglich eines Aufschlages von 0,9570%-Punkten (d.s. 5%) berechnet (vgl. Entwurf Leasingvertrag Pkt. VII.4 ff). Der Restwert bei einer angenommenen Leasingdauer von 15 Jahren wird voraussichtlich und vorbehaltlich genauer Kalkulationen rund 62,5% des Investitionsvolumens betragen. Eine Kaufoption wird der (H Bank) nicht eingeräumt.
Hintergrund dieser Gestaltung ist der Wunsch der (H Bank) sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und die Immobilien über Projektgesellschaften zu bewirtschaften. Mit gegenständlicher Gestaltung werden sämtliche (B)Immobilien in der (T GmbH) gebündelt. Dies erfolgt auch aus dem Wunsch, langfristig die Gebäude in einen Immobilienfonds einzubringen und so einer weiteren Verwertung zuzuführen. Auch die Nähe und bereits existierende bauliche Verbindung mit der (H Zentrale) sprechen für eine gemeinsame Bewirtschaftung der Objekte. Zudem tritt dadurch eine Verkürzung der Bilanzsumme im Einzelabschluss ein, die die Eigenkapitalquote der (H Bank) verbessert. Nicht zuletzt verfügt die (T GmbH) mittelbar über die ihr in Form einer Personalgestellung von der (I GmbH) überlassenen Ressourcen über die notwendige Erfahrung in der Abwicklung und späteren Verwaltung eines solchen Projektes.
Die Durchführung des Bauprojektes erfolgt durch die (T GmbH) in Abstimmung mit dem Vorstand und dem Bauausschuss der (H Bank). Die Refinanzierung der (T GmbH) erfolgt durch die (H Bank) im Rahmen ihres regulären Bankgeschäfts.
Die Entwürfe des Baurechtsvertrages und des Immobilienleasingvertrages liegen diesem Ersuchen um Rechtsauskunft bei."
2 Die H Bank nahm sodann im Auskunftsersuchen selbst eine rechtliche Beurteilung an Hand der Einkommensteuerrichtlinien 2000 vor und erklärte, den dort aufgestellten Kriterien zur Zurechnung eines vom Leasinggeber auf dem Grund des Leasingnehmers errichteten Gebäudes beim Leasinggeber wie folgt zu entsprechen: