Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Säumnisbeschwerde vom 30. Dezember 2025 in Zusammenhang mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 08. Oktober 2024, zur Zahl MA67/MA-GZ/2024, den Beschluss:
I. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2025 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. Oktober 2024, zugestellt am 16. Oktober 2024, GZ. MA67/MA-GZ/2024, wurde dem Beschwerdeführer, Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***KENNZ*** (A) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, ***Adr1***, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt, da der verwendete Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Er habe demnach die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Behörde verhängte eine Geldstrafe in Höhe von € 175,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden.
Da die Geldstrafe nicht entrichtet wurde, wurde nach erfolgloser Mahnung vom 28. November 2024 beim Bezirksgericht ***Ort*** die Exekution beantragt.
Im Schreiben vom 28. Jänner 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gegen die Strafverfügung Rechtsmittel erhoben habe, über das noch nicht entschieden worden sei.
Mit Schreiben vom 07. Mai 2025 teilte der Magistrat der Stadt Wien mit, dass kein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom 08. Oktober 2025 eingelangt sei. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nachzuweisen, dass ein fristgerechtes Rechtsmittel eingebracht wurde und das Rechtsmittel selbst nachzureichen. Eine Reaktion des Beschwerdeführers blieb aus.
In der Eingabe vom 30. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass er gegen die Strafverfügung ein Rechtsmittel erhoben habe und die Entscheidung weiterhin ausstehe. Die Beauftragung des Gerichts mit der Einhebung der Geldstrafe sei daher rechtlich nicht gedeckt. Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Entscheidung über das Rechtsmittel an die nächsthöhere Instanz vorzulegen (Devolutionsantrag).
Die belangte Behörde legte die Eingabe vom 30. Dezember 2025 samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
§ 49 VStG normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."
§ 73 AVG normiert:
"(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde erkennen.
Art. 132 Abs. 3 B-VG normiert, dass wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Devolutionsantrag iSd § 73 Abs 2. AVG nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen die 1. Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde säumig ist und der zweigliedrige Instanzenzug nicht gem. Art. 118 Abs. 4 B-VG vom Materiengesetzgeber ausgeschlossen wurde. In allen anderen Fällen ist die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mittels Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 RZ 629). Da im gegenständlichen Fall ein zweigliedriger Instanzenzug nicht vorgesehen ist, kommt ein Devolutionsantrag iSd § 73 Abs 2. AVG als Säumnisbehelf nicht in Betracht.
Die Eingabe ist bei Abstellen auf den objektiven Erklärungswert des Anbringens als Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu verstehen. Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBI. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 46/2013 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in § 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben - zu denen die Abgabe nach dem Parkometergesetz 2006 zählt - und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Zuständig für die Entscheidung über die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist daher das Bundesfinanzgericht.
§ 73 Abs 1 erster Satz AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, normiert, dass die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen haben. Begründet werden kann eine Entscheidungspflicht der Behörde nur durch einen bei der zuständigen Behörde eingelangten Antrag durch eine Person, die zur Stellung des Antrags berechtigt ist.
Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (vgl. VwGH vom 03.05.2017, Ro 2016/03/0027 mwN).
Die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über den Einspruch iSd § 73 AVG iVm § 24 VStG, da die Strafverfügung bei Erhebung eines Einspruches ohnehin bereits ex lege außer Kraft tritt. Infolge des ex lege Außerkrafttretens der Strafverfügung noch vor der angeordneten Einleitung des ordentlichen Verfahrens besteht kein darüberhinausgehendes Bedürfnis des Beschuldigten gegen die Untätigkeit der Behörde betreffend den Einspruch. Eine allenfalls erhobene Säumnisbeschwerde wäre vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 1 mwN).
Der Beschwerdeführer behauptet in seinen bisherigen Eingaben, dass er gegen die Strafverfügung vom 08. Oktober 2024 ein Rechtsmittel erhoben habe. Unabhängig davon, ob das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung tatsächlich eingebracht wurde, besteht bei Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Dadurch fehlt es an der Prozessvoraussetzung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, wodurch sich die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist.
§ 50 VwGVG normiert:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
§ 28 VwGVG normiert:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
§ 31 VwGVG normiert:
"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Da sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erwiesen hat, war diese mit Beschluss zurückzuweisen.
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 26. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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