Die Strafverfügung tritt in einem Fall nach § 49 Abs 2 vierter Satz VStG mit dem Einspruch und noch vor der dort angeordneten Einleitung des ordentlichen Verfahrens (vgl VwGH vom 22. Oktober 1980, 1339/80) ex lege außer Kraft, weshalb im Falle der Erhebung eines solchen kein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten gegen eine eventuelle behördliche Untätigkeit betreffend diesen Einspruch besteht, wie sie mit der Säumnisbeschwerde der revisionswerbenden Partei, eine Entscheidung über ihren Einspruch zu fällen, geltend gemacht wurde.
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