Ro 2015/13/0023 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 der zu den §§ 34 und 35 EStG 1988 erlassenen Verordnung normiert nicht, dass nur Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Die Bestimmung sieht nur Pauschalbeträge für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vor, die bei bestimmten Krankheiten "ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten" zu berücksichtigen sind.