Ro 2015/13/0023 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthaltene Verbot des Abzuges von Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung steht der Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht entgegen. § 34 EStG 1988 bezweckt vielmehr den Abzug gerade solcher Aufwendungen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. näher Doralt, EStG11, 2007, § 34 Tz 10; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 54. Lfg, 2013, § 34 Abs. 1 EStG 1988 Tz 21; Jakom/Vock EStG, 2017, § 34 Rz 1).