Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, USA situiert, Steuernummer ***BF1StNr1***, vertreten durch Vanas & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Teinfaltstraße 9, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom 29.05.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe) vom 4.05.2018 betreffend Erstattung der Kapitalertragssteuer 2011, Evidenznummer: ***1***
beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Anbringen vom 29.05.2018 wurde gegen die oben angeführten Abgabenbescheide form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben über die das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2024 abweisend über den Rückerstattungsantrag betreffend KESt 2011 entschieden hat. Gegen diese BVE wurde fristgerecht der Vorlageantrag vom 14.02.2024 gestellt. Mit Vorlagebericht vom 2.10.2024 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der VwGH hat in der Folge mit Erkenntnis, 25.06.2025, Ra 2021/13/0162, unter Hinweis auf EuGH, 30.04.2025, C 602/23 und VwGH, 28.05.2025, Ro 2022/13/0014, die strittige Rechtsfrage der KESt-Rückerstattung ausländischer Kapitalanlagefonds in körperschaftlicher Rechtsform eindeutig geklärt.
Einhellige Meinung besteht zu dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch in der Literatur. Unter anderem kommen in dem Facharktikel, "SWK 20-21, Seite 922ff, Stefan Haslinger und Philipp Rümmele, Keine KESt-Erstattung an ausländische Corporate Funds - VwGH spricht das Schlusswort", die Autoren auf Grund der zitierten Rechtsprechung des VwGH zusammenfassend zu dem Ergebnis:
"Die Frage der Quellensteuererstattungsberechtigung ausländischer Corporate Funds nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 28.05. 2025, Ro 2022/13/0014, abschließend geklärt. Die Anwendung von § 188 InvFG 2011 idF vor dem AIFMG steht einer solchen Erstattung entgegen, und die Anwendung dieser Norm stellt nach Ansicht des EuGH, dem sich der VwGH anschließt, keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar […]."
Im Lichte der im Jahr 2025 ergangenen Rechtsprechung des EuGH und VwGH hat der steuerliche Vertreter der beschwerdeführende Partei aus verwaltungsökonomischen Gründen mit Anbringen vom 13.02.2026 die Bescheidbeschwerde betreffend KEST-Erstattung 2011 im vollen Umfang gemäß § 256 BAO rechtswirksam zurückgenommen.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei durch ihren steuerlichen Vertreter mit schriftlicher Erklärung vom 13.02.2026 die Beschwerde betreffend den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe), vom 4.05.2018 betreffend Antrag auf KESt-Erstattung 2011, Antragsnummer: ***1*** zurückgenommen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Der Beschluss über die Gegenstandsloserklärung obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter und kann gemäß § 273 Abs. 3 Z. 2 BAO ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Durch die Zurücknahme der Beschwerde ist der durch sie angefochtene Bescheid vom 4.05.2018 in formelle Rechtskraft erwachsen und ist dieses Beschwerdeverfahren damit beendet.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 18. Februar 2026
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