JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0162 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

§ 188 InvFG 2011 sieht vor, dass bei ausländischen Kapitalanlagefonds unabhängig von der Rechtsform die Einkünfte den Anteileignern zugerechnet werden, weshalb § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 nicht anwendbar ist. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C-602/23, festgehalten, dass eine solche Bestimmung nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn der Kapitalanlagefonds in seinem Sitzstaat nicht besteuert wird und die Einkünfte den Anteilinhabern zugerechnet werden.

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