Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung der Verletzung der Anzeigepflicht für Diensteanbieter gemäß § 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) vom 17. Juni 1955, LGBI. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung iVm § 20 Abs. 2 WTFG und § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes über die Beschwerden des Beschuldigten und der zur Haftung herangezogenen Gesellschaft ***GmbH1***, ***GmbH1-Adresse***, vom 20. Mai 2019 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 12. April 2019, ***MA6-GZ1*** (vormals ***MA6-GZ2*** ua), im fortgesetzten Verfahren beschlossen:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach §§ 45 Abs. 1 Z 2, 31 VStG infolge der Verjährung gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
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}II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
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}III. Der Haftungsausspruch für die ***GmbH1*** wird aufgehoben.
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}IV. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Über den Beschuldigten (Bf.) wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA6 - Referat Abgabenstrafen, vom 17. Oktober 2017, Geschäftszahl ***MA6-GZ2*** ua, wegen Verletzung des § 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom 17. Juni 1955 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt, weil es der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH1*** als Diensteanbieterin iSd § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl I Nr. 152/2001 idF BGBl I Nr 34/2015 im Bereich des Tourismus unterlassen habe, bis zum 17. Oktober 2017 die nach den Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikations- und Kontaktdaten anzuzeigen.
Dagegen erhob der Bf. am 6. November 2017 Einspruch.
Mit Straferkenntnis vom 12. April 2019 verurteilte das Magistrat der Stadt Wien MA6 - Abgabenstrafen den Bf. als handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***GmbH1*** unter Verhängung einer Geldstrafe und Bestimmung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Verletzung der Anzeigepflicht für Diensteanbieter gemäß § 15 Abs. 2 WTFG in 66 Fällen. Gegenüber der ***GmbH1*** wurde die Haftung ausgesprochen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Bf. und die ***GmbH1*** (haftungspflichtige Gesellschaft) am 20. Mai 2019 Beschwerde, welche mit Vorlagebericht vom 14. Oktober 2019 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
Mit Beschluss vom 30. April 2020 setzte das Bundesfinanzgericht das Beschwerdeverfahren zur RV/7500719/2019 bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/13/0029 anhängigen Revisionsverfahrens aus.
Am 22. Dezember 2021 erlangte das Bundesfinanzgericht Kenntnis von dem das höchstgerichtliche Verfahren beendenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2021 zur Ro 2019/13/0029 (Zurückweisung der Amtsrevision).
Am 30. März 2022 erging das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde im Verfahren zur RV/7500719/2019.
Dagegen erhob die belangte Behörde die mit 10. Mai 2022 datierte Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die am 11. Mai 2022 beim Bundesfinanzgericht einlangte.
Mit Erkenntnis vom 21. März 2025, zugestellt am 3. April 2025 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. März 2022 zur Ra 2022/13/0059 auf.
Die hg Beschwerdesache im fortgesetzten Verfahren wurde im Zuge der Umverteilung mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25. Juni 2025 zum Stichtag 1. Juli 2025 der Gerichtsabteilung ***RiGA1*** zugeteilt.
Die belBeh warf dem Bf. vor, bis zum 17. Oktober 2017 der die haftungspflichte Gesellschaft treffende Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 1 WTFG nicht nachgekommen zu sein und dadurch 66 Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.
Im Zeitraum von 30. April 2020 bis 22. Dezember 2021 war das beim Bundesfinanzgericht zur RV/7500719/2019 anhängige Beschwerdeverfahren ausgesetzt.
Im Zeitraum von 11. Mai 2022 bis 21. März 2025 war infolge der Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht zur RV/7500719/2019 beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Ra 2022/13/0059 anhängig.
Die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2025 zur Ra 2022/13/0059 an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 3. April 2025.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere den im Akt erliegenden Eingaben des Bf. und der haftungspflichtigen Gesellschaft, den behördlichen sowie gerichtlichen Schriftstücken und den aktenkundigen Zustellnachweisen.
§ 11 WTFG: Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast oder durch Dritte für diesen entrichtet wird.
Gemäß § 15 Abs. 1 WTFG haben die Inhaber der Unterkünfte die Führung jeder derartigen Unterkunft unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht dem Magistrat anzuzeigen.
§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 1 VStG ist die Einstellung zu verfügen, wenn ua Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt nach § 31 Abs. 1 VStG mit dem Tag, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
In die Verjährungsfrist wird ua die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist ( § 31 Abs. 2 Z 3 VStG) bzw die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ( § 31 Abs. 2 Z 4 VStG) nicht eingerechnet.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer dagegen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.
In diese 15-monatige Frist werden die Zeiten, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist ( § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG) und die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ( § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG) nicht eingerechnet ( § 43 Abs. 2 VwGVG).
Die 15-monatige Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG begann mit Zustellung der rechtzeitigen Beschwerde an die belBeh am 20. Mai 2019.
Aufgrund der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht von 30. April 2020 bis 22. Dezember 2021 war die 15-monatige Frist ein Jahr neun Monate und 12 Tage gehemmt.
Mit 23. Dezember 2021 betrug die verbleibende Zeit drei Monate und 20 Tage. Damit berechnet sich das Ende der 15-monatigen Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG auf den 11. April 2022. Da die Revision erst am 11. Mai 2022 von der belBeh eingebracht wurde, ist infolge des Revisionsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof für die 15-monatige Frist (in Bezug auf die verbleibenden drei Monate und 20 Tage) keine Hemmung eingetreten.
Das angefochtene Straferkenntnis vom 12. April 2019 ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 11. April 2022 ex lege außer Kraft getreten.
Im vorliegenden Fall ist auch die ab der vorgeworfenen Tat (17. Oktober 2017) gerechnete und aufgrund der Aussetzung des Verfahrens (von 30. April 2020 bis 22. Dezember 2021, sohin für eine Dauer von einem Jahr sieben Monaten und 22 Tagen) sowie des anhängigen Revisionsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof (von 11. Mai 2022 bis 3. April 2025, sohin zusätzlich für eine Dauer von zwei Jahren zehn Monaten und 23 Tagen) gehemmte Drei-Jahres-Frist gemäß § 31 Abs. 2 VStG am 3. Mai 2025 abgelaufen. Die Drei-Jahres-Frist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ist durch Ablauf der 15-Monats-Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG am 11. April 2022 überholt worden.
Infolge des Eintritts der Verjährung gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG erfolgte die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
Da bereits während der laufenden Revisionsfrist die Verjährung gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingetreten ist, konnte der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Rechtszustand (siehe VwGH 21.03.2025, Ra 2022/13/0059 unter Verweis auf VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056) nicht (mehr) hergestellt werden. Infolge der eingetretenen Verjährung weicht die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und war aus diesem Grund die Revision nicht zuzulassen.
Die Einstellung des Verfahrens infolge des Ablaufes der 15 Monate nach § 43 Abs. 1 VwGVG ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb im konkreten Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und somit eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 28. November 2025
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