Oberstes Gericht Norwegen (Hoyesterett) 18.1.1996
Von Dezember 1991 bis Juni 1992 lieferten die norwegischen Kläger Magnesium und Aluminium an die beklagte Partei, eine Gesellschaft im Eigentum eines staatlichen italienischen Unternehmens (EFIM). Im Juli 1992 wurden EFIM und alle Unternehmen, die EFIM kontrollierte, aufgrund eines Beschlusses der italienischen Regierung, die später durch ein Gesetz bestätigt wurde, in Zwangsliquidation geschickt.
Das EFIM-Gesetz verpflichtete zur Aussetzung aller Zahlungen durch den Konzern und aller verraglichen und gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Zinsen und verbot eine Konkursverfahren gegen den Konzern. Aufgrund des EFIM-Gesetzes verweigerte die beklagte Partei die Zahlung an den Kläger.
Der Kläger brachte eine Klage auf Zahlung beim Stadtgericht in Oslo ein. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung und berief sich auf die Ausnahme in Art 1 Abs 2 Z 2 des Lugano Übereinkommens. Das Gericht wies diesen Antrag zurück. Das Gericht 2. Instanz gab den Einwendungen der beklagten Partei Folge und wies die Klage ab. Dagegen beriefen die Kläger an den Obersten Gerichtshof.
Der Oberste Gerichtshof entschied mit einer Mehrheit von drei gegen zwei Stimmen, daß Zwangsliquidation nach dem EFIM-Gesetz dem Konkurs und ähnlichen Verfahren gemäß Art 1 Abs 2 Z 2 LGVÜ gleichzuhalten sind. Daher ist das Übereinkommen nicht anwendbar.
Hierbei wurde Bedacht genommen auf die Hintergründe des Gesetzes, dessen Auswirkungen und auf den ordre public. Ohne Belang war dabei, daß die beklagte Gesellschaft nicht tatsächlich in Liquidation oder im Konkurs war.
Die Klage kommt einer typischen Konkursangelegenheit gleich. Ziel der Klage ist, eine Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beklagten zu erlangen, die für das italienische Insolvenzverfahren von Relevanz ist. Es würde dem Ziel des Art 1 Abs 1 Z 2 LGVÜ widersprechen, wenn norwegische Gerichte über solche Fälle entscheiden würden.
Die norwegische Zivilprozeßordnung kann nicht gegen einen Beklagten mit Sitz in einem Vertragsstaat des LGVÜ herangezogen werden, soferne er sich auf die Ausnahme in Art 1 LGVÜ beruft und keinen Sitz in Norwegen hat.
Norsk Hydro AS und Hydro Aluminium SA (Norwegen) gegen Alumix SpA (Italien).
BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
…§ 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70 329. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und…
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 128 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft. (2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am…
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 117 Inkrafttreten
…117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) § 87 Z 7 lit. b und § 96 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (3) § 5 Abs…
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 129b Unvereinbarkeitsausschuß
…1988, ferner die Genehmigung der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, sowie die Zulassung von Ausnahmen betreffend Aufträge an Unternehmen von Mitgliedern der Landesregierung nach Maßgabe des §…
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 26 Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)
…ihren Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur GSA zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. (3) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind in den Fällen des Abs. 2 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes…
AWSG · Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
§ 1 Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung
…Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben…
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