Durchführungsverordnung (EU) 2026/771 der Kommission vom 7. April 2026 zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb des Ausschusses für den europäischen Gesundheitsdatenraum
Vorwort/Präambel
(1) Bei der Erfüllung seiner in Artikel 94 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2025/327 aufgeführten Aufgaben kann der EHDS-Ausschuss folgende Maßnahmen ergreifen:
a) Abgabe schriftlicher Beiträge zu technischen Spezifikationen und anderen relevanten Fragen im Einklang mit der EHDS-Verordnung, zur Unterstützung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten und deren Austausch, insbesondere in Form von Umsetzungsleitlinien;
b) Abgabe schriftliche Beiträge, auch in Form unverbindlicher Leitlinien, zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2025/327, beispielsweise zur Ermittlung gemeinsamer Herausforderungen bei der Umsetzung und zur Unterbreitung von Vorschlägen für koordinierte Reaktionen oder gemeinsame Fahrpläne für die Mitgliedstaaten sowie EHDS-Kommunikationsstrategien;
c) Förderung des thematischen Austauschs zwischen seinen Mitgliedern, der Kommission und den einschlägigen Einrichtungen, Agenturen und Behörden, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/327 zur Teilnahme an den Sitzungen des EHDS-Ausschusses eingeladen werden, unter anderem durch Workshops, Peer-Learning und gegenseitige Unterstützung in Bezug auf bewährte Verfahren, technologische Instrumente und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2025/327 und dem Betrieb des EHDS.
(2) Alle zwei Jahre nimmt der EHDS-Ausschuss einen Arbeitsplan an, in dem die Tätigkeiten aufgeführt sind, die er zur Erfüllung der ihm gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2025/327 übertragenen Aufgaben durchführen wird. Dieser Zweijahresplan kann an sich ändernde Umstände angepasst werden, um sicherzustellen, dass er weiterhin relevant ist.
(3) Der EHDS-Ausschuss arbeitet mit den durch Artikel 95 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/327 eingesetzten Lenkungsgruppen zusammen, um die Kohärenz ihrer jeweiligen Tätigkeiten zu gewährleisten.
(4) Zur Unterstützung der Tätigkeiten des EHDS-Ausschusses stellt die Kommission sichere Instrumente für die Zusammenarbeit bereit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission schriftlich die Namen ihrer Vertreter im EHDS-Ausschuss sowie die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten, denen diese angehören, und unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen mit.
Der in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/327 genannte Vertreter der Kommission wird vom Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission benannt.
(1) Der Vorsitz im EHDS-Ausschuss wird gemeinsam von dem in Artikel 4 genannten Vertreter der Kommission und einem Vertreter eines Mitgliedstaats geführt, der unter den Vertretern der Mitgliedstaaten mit absoluter Mehrheit aller Mitgliedstaaten für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt wird.
(2) Steht der unter den Vertretern der Mitgliedstaaten gewählte Vertreter nicht mehr für die Wahrnehmung des Ko-Vorsitzes zur Verfügung, so wählt der EHDS-Ausschuss einen neuen Ko-Vorsitzenden aus einem Mitgliedstaat.
(1) Der EHDS-Ausschuss nimmt seine Standpunkte, schriftlichen Beiträge, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte, soweit möglich, einvernehmlich an.
(2) Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, wird auf Ersuchen eines Mitglieds des EHDS-Ausschusses oder eines Ko-Vorsitzender des EHDS-Ausschusses abgestimmt. Bei einer Abstimmung wird ein Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten gefasst, die zu dem Zeitpunkt anwesend sind, zu dem die Ko-Vorsitzenden die Abstimmung vornehmen. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
(3) Während Sitzungen des EHDS-Ausschusses abwesende Mitgliedstaaten können ihr Stimmrecht einem anderen Mitgliedstaat zur Abstimmung in deren Namen übertragen.
(4) Der in Artikel 4 genannte Vertreter der Kommission ist nicht stimmberechtigt.
(1) Mitglieder des EHDS-Ausschusses, die sich an den Tätigkeiten des EHDS-Ausschusses beteiligen, werden für ihre Beteiligung nicht von der Kommission entlohnt.
(2) Die Kommission erstattet die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des EHDS-Ausschusses durch die Beteiligung an den Tätigkeiten des EHDS-Ausschusses entstehen. Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung gemäß den in der Kommission geltenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden.
Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).
Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614 (ABl. L, 2024/3080, 5.12.2024, ELI: https://data.europa.eu/eli/dec/2024/3080/oj).
(1) Die Kommission veröffentlicht die folgenden Informationen auf einer speziellen Website:
a) die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten, denen die Mitglieder des EHDS-Ausschusses angehören;
b) die Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex des EHDS-Ausschusses;
c) Sitzungstermine, Tagesordnungen, Protokolle, angenommene schriftliche Beiträge, Leitlinien und Tätigkeitsberichte des EHDS-Ausschusses.
(2) Für den Zugang zu der genannten Website ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung.
(3) Die Tagesordnung und andere einschlägige Hintergrunddokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden rechtzeitig vor den Sitzungen des EHDS-Ausschusses veröffentlicht, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle und angenommenen Dokumente nach den Sitzungen.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen werden nicht veröffentlicht, wenn davon auszugehen ist, dass durch ihre Offenlegung der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.
Amtsblatt der Europäischen Union
In dieser Verordnung werden die erforderlichen Vorschriften für die Einrichtung, die Verwaltung und den Betrieb des Ausschusses für den europäischen Gesundheitsdatenraum (im Folgenden „EHDS-Ausschuss“) festgelegt.