Art. 10 Transparenz — Durchführungsverordnung (EU) 2026/771 der Kommission vom 7. April 2026 zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb des Ausschusses für den europäischen Gesundheitsdatenraum
Rückverweise
(1) Die Kommission veröffentlicht die folgenden Informationen auf einer speziellen Website:
a) die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten, denen die Mitglieder des EHDS-Ausschusses angehören;
b) die Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex des EHDS-Ausschusses;
c) Sitzungstermine, Tagesordnungen, Protokolle, angenommene schriftliche Beiträge, Leitlinien und Tätigkeitsberichte des EHDS-Ausschusses.
(2) Für den Zugang zu der genannten Website ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung.
(3) Die Tagesordnung und andere einschlägige Hintergrunddokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden rechtzeitig vor den Sitzungen des EHDS-Ausschusses veröffentlicht, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle und angenommenen Dokumente nach den Sitzungen.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen werden nicht veröffentlicht, wenn davon auszugehen ist, dass durch ihre Offenlegung der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.
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