Art. 5 Vorsitz — Durchführungsverordnung (EU) 2026/771 der Kommission vom 7. April 2026 zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb des Ausschusses für den europäischen Gesundheitsdatenraum
Rückverweise
(1) Der Vorsitz im EHDS-Ausschuss wird gemeinsam von dem in Artikel 4 genannten Vertreter der Kommission und einem Vertreter eines Mitgliedstaats geführt, der unter den Vertretern der Mitgliedstaaten mit absoluter Mehrheit aller Mitgliedstaaten für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt wird.
(2) Steht der unter den Vertretern der Mitgliedstaaten gewählte Vertreter nicht mehr für die Wahrnehmung des Ko-Vorsitzes zur Verfügung, so wählt der EHDS-Ausschuss einen neuen Ko-Vorsitzenden aus einem Mitgliedstaat.
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