Art. 7 Kosten — Durchführungsverordnung (EU) 2026/771 der Kommission vom 7. April 2026 zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb des Ausschusses für den europäischen Gesundheitsdatenraum
Rückverweise
(1) Mitglieder des EHDS-Ausschusses, die sich an den Tätigkeiten des EHDS-Ausschusses beteiligen, werden für ihre Beteiligung nicht von der Kommission entlohnt.
(2) Die Kommission erstattet die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des EHDS-Ausschusses durch die Beteiligung an den Tätigkeiten des EHDS-Ausschusses entstehen. Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung gemäß den in der Kommission geltenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden.
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