Art. 4 Vertreter der Kommission — Durchführungsverordnung (EU) 2026/771 der Kommission vom 7. April 2026 zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb des Ausschusses für den europäischen Gesundheitsdatenraum
Rückverweise
Der in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/327 genannte Vertreter der Kommission wird vom Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission benannt.
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