Art. 3 Mitgliedschaft im EHDS-Ausschuss — Durchführungsverordnung (EU) 2026/771 der Kommission vom 7. April 2026 zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb des Ausschusses für den europäischen Gesundheitsdatenraum
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission schriftlich die Namen ihrer Vertreter im EHDS-Ausschuss sowie die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten, denen diese angehören, und unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen mit.
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