Art. 6 Beschlussfassung — Durchführungsverordnung (EU) 2026/771 der Kommission vom 7. April 2026 zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb des Ausschusses für den europäischen Gesundheitsdatenraum
Rückverweise
(1) Der EHDS-Ausschuss nimmt seine Standpunkte, schriftlichen Beiträge, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte, soweit möglich, einvernehmlich an.
(2) Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, wird auf Ersuchen eines Mitglieds des EHDS-Ausschusses oder eines Ko-Vorsitzender des EHDS-Ausschusses abgestimmt. Bei einer Abstimmung wird ein Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten gefasst, die zu dem Zeitpunkt anwesend sind, zu dem die Ko-Vorsitzenden die Abstimmung vornehmen. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
(3) Während Sitzungen des EHDS-Ausschusses abwesende Mitgliedstaaten können ihr Stimmrecht einem anderen Mitgliedstaat zur Abstimmung in deren Namen übertragen.
(4) Der in Artikel 4 genannte Vertreter der Kommission ist nicht stimmberechtigt.
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