Schutz der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Nicht-EU-Länder
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung findet bei wirtschaftlichem Zwang durch ein Drittland Anwendung. In ihr werden Regel und Verfahren festgelegt, die den wirksamen Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer sicherstellen.
(2) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Union geschaffen, um auf wirtschaftlichen Zwang zu reagieren, um von wirtschaftlichem Zwang abzuschrecken oder die Einstellung des wirtschaftlichen Zwangs zu erwirken, während die Union als letztes Mittel dem wirtschaftlichen Zwang durch Reaktionsmaßnahmen der Union entgegenwirken kann.
Mit dieser Verordnung wird auch ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Union erforderlichenfalls Ersatz für den von der Union erlittenen Schaden verlangen kann.
(3) Die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen mit dem Völkerrecht im Einklang stehen und im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt werden.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet bestehender Instrumente der Union und von der Union geschlossener internationaler Übereinkünfte sowie der aufgrund dieser Übereinkünfte im Einklang mit dem Völkerrecht getroffenen Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik und in anderen Politikbereichen der Union.
(5) Diese Verordnung berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Sinne der Verträge.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt wirtschaftlicher Zwang vor, wenn ein Drittland eine Maßnahme eines Drittlandes anwendet oder anzuwenden droht, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigt, um die Einstellung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erwirken, und dadurch in die legitimen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats eingreift.
(2) Bei der Feststellung, ob die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, berücksichtigen die Kommission und der Rat Folgendes:
a) Intensität, Schwere, Häufigkeit, Dauer, Umfang und Ausmaß der Maßnahme des Drittlandes, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Handels- oder Investitionsbeziehungen mit der Union, und den daraus resultierenden Druck auf die Union oder einen Mitgliedstaat,
b) ob die Einflussnahme durch das Drittland darauf ausgerichtet ist, bestimmte Handlungen der Union oder eines Mitgliedstaats oder eines anderen Drittlandes zu verhindern oder zu erwirken,
c) das Ausmaß, in dem die Maßnahme des Drittlandes in einen Bereich der hoheitlichen Gewalt der Union oder eines Mitgliedstaats eingreift,
d) ob das Drittland auf der Grundlage eines international anerkannten berechtigten Anliegens handelt,
e) ob und wie das Drittland vor Ergreifung oder Anwendung der Maßnahme des Drittlandes ernsthafte Anstrengungen in gutem Glauben unternommen hat, die Angelegenheit durch internationale Koordinierung oder Beilegung entweder bilateral oder in einem internationalen Forum zu klären.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Maßnahme eines Drittlandes“ jedes Tun oder Unterlassen, die einem Drittland nach dem Völkerrecht zuzurechnen ist;
(2) „besonderer Rechtsakt“ jede Rechts- oder sonstige Handlung, einschließlich der Äußerung eines Standpunkts durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, einen Mitgliedstaat oder ein Drittland;
(3) „von der Union erlittener Schaden“ eine negative Auswirkung, einschließlich wirtschaftlicher Schäden, auf die Union oder einen Mitgliedstaat, auch auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, die durch wirtschaftlichen Zwang verursacht wird;
(4) „Drittland“ jeden Staat, jedes gesonderte Zollgebiet oder Völkerrechtssubjekt, mit Ausnahme der Union oder eines Mitgliedstaats;
(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eine Maßnahme eines Drittlandes untersuchen, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Untersucht die Kommission eine Maßnahme eines Drittlandes, so handelt sie zügig. Die Untersuchung darf in der Regel vier Monate nicht überschreiten.
Die Kommission führt die Untersuchung auf der Grundlage fundierter Informationen durch, die sie auf eigene Initiative erhoben oder von einer zuverlässigen Quelle, einschließlich eines Mitgliedstaats, des Europäischen Parlaments, der Wirtschaftsakteure oder der Gewerkschaften, erhalten hat.
Die Kommission stellt den Schutz vertraulicher Informationen gemäß Artikel 15 sicher, gegebenenfalls einschließlich des Schutzes der Identität des Auskunftgebers.
Die Kommission macht ein sicheres Instrument öffentlich verfügbar, um die Einreichung von Informationen bei der Kommission zu erleichtern.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten rechtzeitig über den Beginn der Untersuchungen und über relevante Entwicklungen in Bezug auflaufende Untersuchungen.
(4) Die Kommission holt erforderlichenfalls Informationen über die Auswirkungen der Maßnahmen des Drittlandes ein.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, diese Informationen zu übermitteln, und die Mitgliedstaaten reagieren zügig auf dieses Ersuchen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Veröffentlicht die Kommission eine solche Bekanntmachung, so teilt sie dem betreffenden Drittland mit, dass mit der Untersuchung begonnen wurde.
(1) Gelangt die Kommission aufgrund einer gemäß Artikel 4 durchgeführten Untersuchung zu dem Schluss, dass die Maßnahme des Drittlandes die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahme des Drittlandes die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt.
In diesem Vorschlag erläutert die Kommission, inwiefern diese Bedingungen erfüllt sind.
In dem Vorschlag wird eine vorläufige Frist festgelegt, innerhalb dessen die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 erfüllt sind. Diese Frist überschreitet nicht sechs Monate, es sei denn, angesichts der besonderen Umstände des Falles ist ein hinreichend begründeter längerer Zeitraum erforderlich.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Vorschlag oder in einem späteren Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls vor, dass das Drittland ersucht wird, den von der Union erlittenen Schaden wiedergutzumachen.
Die Beurteilung, ob es angemessen ist, das Drittland aufzufordern, den von der Union erlittenen Schaden wiedergutzumachen, wird auf alle Umstände des Einzelfalls gestützt. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere auf die Art und den Umfang des verursachten Schadens und die allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung, den durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schaden volle Wiedergutmachung zu leisten.
(3) Vor der Unterbreitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschlags fordert die Kommission das Drittland unbeschadet einer etwaigen Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 6 auf, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, wenn dies für die Zwecke der in jenem Absatz genannten Feststellung von Nutzen ist. Diese Frist muss angemessen sein und darf die Vorlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschlags durch die Kommission nicht unangemessen verzögern.
(4) Bevor die Kommission den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschlag unterbreitet, unterrichtet sie das Europäische Parlament über die Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 4 durchgeführten Untersuchung.
(5) Der Rat erlässt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte mit qualifizierter Mehrheit.
Der Rat kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschläge mit qualifizierter Mehrheit abändern.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat zügig.
Der Rat beschließt innerhalb von acht Wochen nach Vorlage des in Absatz 1 und 2 genannten Vorschlags.
Abweichend von Unterabsatz 2 kann der Rat nach Ablauf dieser Achtwochenfrist tätig werden, sofern er die Kommission über eine Verzögerung und die Gründe für diese Verzögerung unterrichtet.
Der Zeitraum, in dem der Rat tätig werden muss, darf in der Regel zehn Wochen ab Vorlage der in Absatz 1 und 2 genannten Vorschläge nicht überschreiten.
Bei der Ausübung seiner Durchführungsbefugnisse wendet der Rat Artikel 2 Absatz 1, in dem die Bedingungen für das Vorliegen von wirtschaftlichem Zwang festgelegt sind, und die in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien an und erläutert, inwiefern diese Bedingungen erfüllt und wie die Kriterien angewandt werden.
(7) Amtsblatt der Europäischen Union
(8) Das Europäische Parlament wird von der Kommission bzw. vom Rat über alle gemäß diesem Artikel vorgeschlagenen oder erlassenen Durchführungsrechtsakte unterrichtet.
(9) Erlässt der Rat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1, so setzt die Kommission das Drittland entsprechend in Kenntnis und fordert dieses Drittland auf, den wirtschaftlichen Zwang unverzüglich einzustellen.
(10) Erlässt der Rat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2, so fordert die Kommission das Drittland auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wiedergutmachung für den von der Union erlittenen Schaden zu leisten.
(1) Nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 5 bietet die Kommission angemessene Gelegenheit für Konsultationen mit dem Drittland, um die Einstellung des wirtschaftlichen Zwangs und, wenn dies gemäß Artikel 5 Absatz 10 gefordert wird, die Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens zu erwirken.
Nimmt das Drittland nach Treu und Glauben Konsultationen mit der Union auf, so nimmt die Kommission diese Konsultationen zügig auf.
Im Laufe dieser Konsultationen kann die Kommission Optionen mit dem Drittland prüfen, darunter:
a) direkte Verhandlungen,
b) Vorlage der Angelegenheit zur internationalen Streitbeilegung,
c) Mediation, Schlichtung oder Vermittlung durch einen Dritten, um die Union und das Drittland bei ihren Bemühungen im Rahmen dieses Artikels zu unterstützen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bemüht sich die Kommission, die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs auch dadurch zu erreichen, dass sie die Angelegenheit in allen einschlägigen internationalen Foren, gegebenenfalls nach Anhörung des Rates im Einklang mit den Verträgen, zur Sprache bringt.
(3) Nach der Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 8 bleibt die Kommission offen für die Aufnahme von Konsultationen mit dem Drittland in Verbindung mit der möglichen Aussetzung von Reaktionsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 12 Absatz 2.
Die Kommission nimmt, gegebenenfalls nach Anhörung des Rates gemäß den Verträgen, Konsultationen auf oder arbeitet mit anderen Drittländern, die von demselben oder einem ähnlichen wirtschaftlichen Zwang betroffen sind, oder mit anderen interessierten Drittländern zusammen, um die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs zu erreichen.
Diese Konsultationen und die Zusammenarbeit können gegebenenfalls Folgendes umfassen:
a) Austausch relevanter Informationen und Erfahrungen, um eine kohärente Reaktion auf diesen wirtschaftlichen Zwang zu erleichtern;
b) Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren;
c) Koordinierung bei der Reaktion auf den wirtschaftlichen Zwang.
Die Kommission lädt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein, sich an diesen Konsultationen und der Zusammenarbeit zu beteiligen.
Solche Konsultationen und Zusammenarbeit dürfen das Verfahren nach dieser Verordnung nicht übermäßig verzögern.
(1) Die Kommission ergreift Reaktionsmaßnahmen der Union im Wege eines Durchführungsrechtsakts, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 haben nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs und, sofern gemäß Artikel 5 Absatz 10 gefordert, zur Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens geführt;
b) die Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union ist erforderlich, um die Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Fall in Anbetracht der verfügbaren Optionen zu schützen;
c) die Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union liegt im Interesse der Union gemäß Artikel 9.
Wurde der wirtschaftliche Zwang beendet und das Drittland hat für den von der Union erlittenen Schaden trotz Aufforderung keine volle Wiedergutmachung geleistet, so stützt die Kommission die Beurteilung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannte Bedingung erfüllt ist, auf alle Umstände des Einzelfalls. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere auf die Art und den Umfang des verursachten Schadens sowie die allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung, volle Wiedergutmachung des durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schadens zu leisten.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission wählt geeignete Reaktionsmaßnahmen der Union aus den in Anhang I genannten Maßnahmen aus. Sie bestimmt, welche dieser Maßnahmen auf der Grundlage der in Artikel 11 festgelegten Auswahl- und Gestaltungskriterien geeignet sind.
In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt begründet die Kommission, warum sie der Auffassung ist, dass die in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt sind und warum sie der Auffassung ist, dass die Reaktionsmaßnahmen der Union im Hinblick auf die in Artikel 11 genannten Kriterien angemessen sind.
(3) Reaktionsmaßnahmen der Union werden in folgender Formergriffen:
a) als Maßnahmen von allgemeiner Geltung oder
b) als Maßnahmen, die für bestimmte natürliche oder juristische Personen gelten, die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 207 AEUV ausüben oder ausüben können und der Regierung des Drittlandes angehören oder mit ihr verbunden sind.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Reaktionsmaßnahmen der Union können so gestaltet werden, dass sie bestimmte Sektoren, Regionen oder Wirtschaftsbeteiligte des Drittlandes im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Ursprungsregeln betreffen.
(4) Soweit die Maßnahme des Drittlandes eine völkerrechtswidrige Handlung darstellt, können die Reaktionsmaßnahmen der Union aus Maßnahmen bestehen, die auf die Nichterfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Drittland hinauslaufen.
(5) Die Kommission sorgt für die Koordinierung der Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union mit den Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Rechtsakte der Union als dieser Verordnung als Reaktion auf den wirtschaftlichen Zwang ergreift.
(6) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt hat einen aufgeschobenen Geltungsbeginn vorzusehen, der nicht später als drei Monate nach Erlass des Durchführungsrechtsakts liegen darf, es sei denn, ein späterer Geltungsbeginn ist unter Berücksichtigung besonderer Umstände vorgesehen.
Die Kommission legt dieses Datum unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so fest, dass das Drittland gemäß Absatz 7 benachrichtigt werden kann und den wirtschaftlichen Zwang beenden und, falls gefordert, den von der Union erlittenen Schaden beheben kann.
(7) Nach Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts setzt die Kommission das Drittland darüber in Kenntnis und
a) fordert das Drittland auf, den wirtschaftlichen Zwang unverzüglich einzustellen und gegebenenfalls und auf Verlangen den von der Union erlittenen Schaden zu beheben,
b) bietet an, eine Lösung mit dem Drittland auszuhandeln, und
c) teilt dem Drittland mit, dass die Reaktionsmaßnahmen der Union Anwendung finden, es sei denn, der wirtschaftliche Zwang wird beendet und das Drittland behebt gegebenenfalls und auf Verlangen den von der Union erlittenen Schaden.
(8) Liegen der Kommission glaubhafte Informationen darüber vor, dass der wirtschaftliche Zwang beendet wurde oder das Drittland konkrete Schritte unternommen hat, um den wirtschaftlichen Zwang einzustellen, und gegebenenfalls den von der Union erlittenen Schaden vor dem gemäß Absatz 6 festgelegten späteren Geltungsbeginn behoben hat, so sieht der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt einen weiteren Aufschub des Geltungsbeginns vor. Dieser Aufschub gilt für einen in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Zeitraum und ist so zu bemessen, dass die Kommission die tatsächliche Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs überprüfen kann.
Amtsblatt der Europäischen Union
(9) Stellt das Drittland den wirtschaftlichen Zwang ein und behebt gegebenenfalls den von der Union erlittenen Schaden vor dem Geltungsbeginn des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts.
Dieser Aufhebungsdurchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.
(10) Ungeachtet der Absätze 7, 8 und 9 kann in dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt vorgesehen werden, dass Reaktionsmaßnahmen der Union gelten, ohne dass die Kommission das betreffende Drittland zuvor gemäß Absatz 7 Buchstabe a auffordert, den wirtschaftlichen Zwang einzustellen oder gegebenenfalls den von der Union erlittenen Schaden zu beheben, oder dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 7 Buchstabe c mitteilt, dass diese Reaktionsmaßnahmen der Union Anwendung finden, sofern dies in hinreichend begründeten Fällen für die Wahrung der Rechte und Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere für die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union, erforderlich ist.
(11) Ungeachtet der Absätze 6 und 8 gilt der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 dieses Artikels in den Fällen, in denen der wirtschaftliche Zwang in der Drohung besteht, eine Maßnahme des Drittlands anzuwenden, die sich auf Handel oder Investitionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 auswirkt, ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahme des Drittlandes angewandt wird.
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Feststellung des Interesses der Union an der Ergreifung, Aussetzung, Änderung oder Beendigung von Reaktionsmaßnahmen der Union erfolgt auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen und besteht in einer Bewertung aller unterschiedlichen Interessen als Ganzes. Zu diesen Interessen gehören in erster Linie die Wahrung der Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, legitimen souveräne Entscheidungen zu treffen, die frei von wirtschaftlichem Zwang sind, und alle anderen Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten, die den konkreten Fall betreffen, die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich der vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige, und die Interessen der Endverbraucher in der Union, die von dem wirtschaftlichen Zwang oder den Reaktionsmaßnahmen der Union betroffen oder potenziell betroffen sind.
(1) Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b kann eine natürliche oder juristische Person als der Regierung des Drittlandes angehörend oder mit dieser verbunden angesehen werden, wenn
a) diese Regierung wirtschaftlicher Eigentümer von mehr als 50 % des Eigenkapitals einer solchen juristischen Person ist, direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte der juristischen Person ausübt oder befugt ist, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;
b) diese Person ausschließliche oder besondere Rechte oder Vorrechte genießt, die von der Regierung des betreffenden Drittlandes de jure oder de facto gewährt werden, falls die Person in einem Wirtschaftszweig tätig ist, in dem diese Regierung die Zahl der Lieferanten oder Käufer auf einen oder mehrere beschränkt, oder falls diese Regierung direkt oder indirekt Praktiken gestattet, mit denen der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird; oder
c) diese Person tatsächlich im Namen oder unter der Leitung oder auf Betreiben der Regierung des betreffenden Drittlandes handelt.
(2) Hat die Kommission Grund zur Annahme, dass eine natürliche oder juristische Person die in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriterien erfüllt, und erwägt sie die Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union in Bezug auf diese Person, so teilt sie dieser Person Folgendes mit:
a) die Gründe, aus denen die Kommission der Auffassung ist, dass diese Person diese Kriterien erfüllt;
b) die Reaktionsmaßnahmen der Union, die die Kommission in Bezug auf diese Person zu ergreifen beabsichtigt;
c) die Möglichkeit, dass diese Person innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung nimmt, ob sie diese Kriterien erfüllt.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
In dieser Bekanntmachung gibt die Kommission anderen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels kann die Kommission alle Informationen einholen, die sie für relevant hält, auch indem sie solche Informationen bei den Mitgliedstaaten anfordert.
(5) Unbeschadet des Artikels 12 überprüft die Kommission, wenn ihr nach Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b neue stichhaltige Beweise vorgelegt werden, ob die betreffenden Personen weiterhin die in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllen, und unterrichtet die betreffenden Personen entsprechend.
(1) Reaktionsmaßnahmen der Union müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das Maß des von der Union erlittenen Schadens hinausgehen, wobei die Schwere des wirtschaftlichen Zwangs, seine wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Union oder einen Mitgliedstaat und die Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.
(2) Die Kommission wählt und gestaltet geeignete Reaktionsmaßnahmen der Union auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der nach Artikel 13 eingeholten Informationen, und unter Berücksichtigung der nach Artikel 5 getroffenen Feststellung, der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterien, der Feststellung des Interesses der Union gemäß Artikel 9, jedweder einschlägiger Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie der folgenden Kriterien:
a) die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union im Hinblick auf die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs und — sofern verlangt — die Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens,
b) die Vermeidung oder Minimierung negativer Auswirkungen auf
c) die Vermeidung oder Minimierung negativer Auswirkungen auf die Förderung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung durch den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums als Mittel zur Förderung von Innovation und einer wissensbasierten Wirtschaft in der Union oder in einem Mitgliedstaat,
d) das Potenzial, Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte der Union zu schaffen, die vom wirtschaftlichen Zwang betroffen sind,
e) die Vermeidung oder Minimierung negativer Auswirkungen der Reaktionsmaßnahmen der Union auf die Politik oder die Ziele der Union,
f) die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten durch Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union,
g) das Vorhandensein und die Art von Reaktionsmaßnahmen von Drittländern, die von demselben oder einem ähnlichen wirtschaftlichen Zwang betroffen sind, gegebenenfalls einschließlich Koordinierung nach Artikel 7,
h) andere im Völkerrecht verankerte relevante Kriterien.
Bei der Auswahl der Reaktionsmaßnahmen der Union gibt die Kommission jenen Maßnahmen den Vorzug, mit denen die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Kriterien am wirksamsten sichergestellt wird.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 erwägt die Kommission bei der Auswahl und Gestaltung einer geeigneten Reaktionsmaßnahme, die sich auf ein Verfahren auswirkt, bei dem eine Behörde in der Union einer natürlichen oder juristischen Person für die Zwecke ihrer Geschäftstätigkeit Genehmigungen, Registrierungen, Lizenzen oder andere Rechte erteilt, die Annahme von Reaktionsmaßnahmen der Union in der folgenden Rangfolge:
a) Maßnahmen betreffend Verfahren, die nach Inkrafttreten des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts eingeleitet wurden,
b) wenn keine Maßnahmen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes zur Verfügung stehen, Maßnahmen betreffend Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts noch nicht abgeschlossen sind.
Sind keine der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen möglich, so kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen andere Reaktionsmaßnahmen in Betracht ziehen, wenn durch das Einholen von Informationen und Ansichten gemäß Artikel 13 nachgewiesen wurde, dass diese anderen Maßnahmen Wirksamkeit sicherstellen würden, ohne sich in unverhältnismäßiger Weise auf die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige oder die Endverbraucher in der Union auszuwirken oder im Hinblick auf die Verwaltung der betreffenden nationalen Vorschriften zu einem unverhältnismäßigen Aufwand zu führen.
Bei der Auswahl und Gestaltung einer in Unterabsatz 1 genannten Reaktionsmaßnahme der Union berücksichtigt die Kommission den Grad der Harmonisierung und gibt Maßnahmen den Vorzug, die Verfahren betreffen, die unionsweit oder in einem Bereich angewandt werden, in dem umfassende Rechtsvorschriften der Union vorliegen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Reaktionsmaßnahmen der Union, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, dürfen nicht in Verwaltungsentscheidungen der Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, die auf der Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse beruhen, eingreifen.
(4) Soweit dies erforderlich ist, um das Ziel der vorliegenden Verordnung zu erreichen, kann die Kommission Reaktionsmaßnahmen der Union ergreifen, die sich auf den Zugang von ausländischen Direktinvestitionen in die Union oder den Handel mit Dienstleistungen auswirken, und die auf Dienstleistungen oder Direktinvestitionen Anwendung finden, die innerhalb der Union von einer oder mehreren in der Union niedergelassenen und im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen aus dem Drittland stehenden juristischen Personen erbracht bzw. getätigt wurden.
Die Kommission ergreift solche Reaktionsmaßnahmen der Union, wenn das Ziel der vorliegenden Verordnung ohne ihre Anwendung auf solche Dienstleistungen oder Direktinvestitionen nicht erreicht werden könnte, insbesondere wenn die Wirkung von Reaktionsmaßnahmen der Union von dem betroffenen Drittland oder der betroffenen Person vermieden oder umgangen werden könnte.
Bei der Beurteilung, ob Reaktionsmaßnahmen der Union ergriffen werden sollen, berücksichtigt die Kommission neben den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien unter anderem Folgendes:
a) die Handelsströme bei den Dienstleistungen und die Investitionsmuster in dem Sektor, auf den die vorgesehenen Reaktionsmaßnahmen der Union abzielen, und das Risiko der Umgehung oder Unterlaufung von Reaktionsmaßnahmen der Union, die für in der Union erbrachte Dienstleistungen oder getätigte Direktinvestitionen nicht gelten, seitens des betroffenen Drittlandes oder der betroffenen Person,
b) den möglichen tatsächlichen Beitrag solcher in Unterabsatz 1 genannten Reaktionsmaßnahmen der Union zu der Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs und der Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens,
c) das Vorliegen alternativer Maßnahmen, mit denen die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs und die Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens bewirkt werden können und die üblicherweise zur Verfügung stehen und den Dienstleistungshandel oder die Investitionen in der Union weniger beschränken.
Die Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union muss in dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt unter Berücksichtigung der in diesem Absatz festgelegten Kriterien hinreichend begründet werden.
(1) Die Kommission überprüft den wirtschaftlichen Zwang und die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union und ihre Auswirkungen auf das Interesse der Union.
(2) Setzt das Drittland den wirtschaftlichen Zwang aus, so setzt die Kommission die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union für die Dauer der Aussetzung durch das Drittland aus.
Wenn das Drittland und die Union oder der betroffene Mitgliedstaat — auch auf der Grundlage eines Angebots dieses Drittlandes — ein Übereinkommen geschlossen haben, die Angelegenheit einem Dritten zur verbindlichen internationalen Streitbeilegung vorzulegen, und das Drittland die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen aussetzt, so setzt die Kommission die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union für die Dauer des Streitbeilegungsverfahrens aus.
Erfordert eine Entscheidung im Rahmen der Streitbeilegung oder die Beilegung mit dem Drittland eine Umsetzung durch das Drittland, so setzt die Kommission die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union aus, sofern das Drittland diese Entscheidung im Rahmen der Streitbeilegung oder diese Beilegung umsetzt.
Die Kommission setzt die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union aus oder nimmt sie wieder auf, wenn dies angesichts des gemäß Artikel 9 festgestellten Interesses der Union erforderlich ist oder wenn dies nach der Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union erforderlich ist, um die Fortführung der Zusammenarbeit nach dem Ergreifen von Reaktionsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu erleichtern.
Die Kommission setzt die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten aus oder nimmt sie entsprechend wieder auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Müssen Reaktionsmaßnahmen der Union unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2 und 11 festgelegten Bedingungen und Kriterien oder weiterer Entwicklungen, einschließlich der Reaktion des Drittlandes, angepasst werden, ändert die Kommission Reaktionsmaßnahmen der Union gegebenenfalls durch Durchführungsrechtsakte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Unter den folgenden Umständen beendet die Kommission die Reaktionsmaßnahmen der Union:
a) der wirtschaftliche Zwang wurde beendet und, sofern der Rat gemäß Artikel 5 Absatz 10 beschlossen hat, Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens zu verlangen, der von der Union erlittene Schaden wurde wiedergutgemacht,
b) der wirtschaftliche Zwang wurde beendet, das Drittland hat den von der Union erlittenen Schaden jedoch nicht wiedergutgemacht, obwohl der Rat gemäß Artikel 5 Absatz 10 beschlossen hat, Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens zu verlangen, es sei denn, zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung ist es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, die Reaktionsmaßnahmen der Union aufrechtzuerhalten;
c) eine einvernehmliche Lösung wurde herbeigeführt,
d) eine bindende Entscheidung im Rahmen einer internationalen Streitbeilegung, die wirtschaftlichen Zwang betrifft, erfordert die Beendigung der Reaktionsmaßnahme der Union,
e) die Beendigung der Reaktionsmaßnahmen der Union ist im gemäß Artikel 9 festgestellten Interesse der Union angebracht.
Die Kommission beendet die Reaktionsmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, etwa um irreparable Schäden für die Union oder einen Mitgliedstaat abzuwenden oder die Konformität mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union aufgrund der Aussetzung oder Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs aufrechtzuerhalten, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung oder Änderung der Reaktionsmaßnahmen der Union.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen und bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten in Kraft.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Die Bekanntmachung muss die Frist enthalten, innerhalb derer der Kommission die Informationen und Ansichten zu übermitteln sind.
Die Kommission kann mit der in Unterabsatz 1 genannten Einholung der Informationen und Ansichten zu jedem ihr angemessen erscheinenden Zeitpunkt beginnen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterrichtet die Kommission die Interessenträger darüber und konsultiert sie dazu, insbesondere im Namen von Wirtschaftsbeteiligten und Gewerkschaften der Union handelnde Verbände, die von den möglichen Reaktionsmaßnahmen der Union betroffen sein könnten, sowie die Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung oder Umsetzung der Rechtsvorschriften, die für die möglicherweise von diesen Maßnahmen betroffenen Bereiche gelten, beteiligt sind.
(3) Die Kommission ermittelt mögliche Optionen für mögliche Reaktionsmaßnahmen der Union und holt insbesondere Informationen und Ansichten über Folgendes ein, ohne die Ergreifung der Reaktionsmaßnahmen der Union in ungerechtfertigter Weise zu verzögern:
a) die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Akteure in Drittländern und ihre Wettbewerber, Geschäftspartner oder Kunden innerhalb der Union sowie Verwender, Endverbraucher oder Arbeitnehmer in der Union,
b) die Wechselwirkung solcher Maßnahmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,
c) den durch solche Maßnahmen möglicherweise verursachten Verwaltungsaufwand.
(4) Die Kommission trägt den gemäß diesem Artikel eingeholten Informationen und Ansichten in höchstem Maße Rechnung.
Wenn die Kommission dem Ausschuss im Zusammenhang mit dem in Artikel 18 Absatz 2 dargelegten Prüfverfahren einen Entwurf eines Durchführungsrechtsakts vorlegt, fügt sie eine Analyse der geplanten Maßnahmen und ihrer potenziellen Auswirkungen bei.
Diese Analyse umfasst eine gründliche Bewertung der Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige sowie auf die Endverbraucher in der Union. Gegebenenfalls wird darin auf mögliche unverhältnismäßige Auswirkungen hingewiesen.
(5) Zum Zwecke des Erlasses sofort geltender Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 5 holt die Kommission gezielt Informationen und Ansichten von relevanten Interessenträgern ein, sofern die Einholung von Informationen und Ansichten aus Gründen äußerster Dringlichkeit in Ausnahmesituationen nicht unmöglich oder aus objektiven Gründen nicht erforderlich ist, zum Beispiel zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union.
(1) Die Kommission stellt eine zentrale Kontaktstelle für die Anwendung dieser Verordnung und ihre Koordinierung mit allen einschlägigen Unionsrechtsakten und für die Einholung von Informationen und die Vorlage von Kosten- und Datenanalysen bereit, um die Art des wirtschaftlichen Zwangs zu bestimmen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung muss die zentrale Kontaktstelleunter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Vertraulichkeit als die wichtigste Kontaktstelle für Unternehmen und private Interessenträger in der Union fungieren, die von dem wirtschaftlichen Zwang betroffen sind, auch im Hinblick auf die Unterstützung, die im Kontext eines diese Unternehmen und Interessenträger betreffenden anhaltenden wirtschaftlichen Zwangs zu leisten ist.
(1) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie bereitgestellt, angefordert oder eingeholt wurden.
(2) Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung von Informationen gemäß Absatz 1 beantragen. Diesem Antrag ist eine nicht vertrauliche und aussagekräftige Zusammenfassung der betreffenden Informationen oder eine Begründung, weshalb die betreffenden Informationen nicht zusammengefasst werden können, beizufügen.
(3) Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten oder deren jeweilige Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.
(4) Absätze 2 und 3 stehen der Bekanntgabe allgemeiner Informationen in einer aussagekräftigen Zusammenfassung durch die Kommission nicht entgegen, sofern der Auskunftgeber durch diese Bekanntgabe nicht identifiziert werden kann.
Bei der Bekanntgabe dieser allgemeinen Informationen ist dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.
(5) Bedienstete von Mitgliedstaaten sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten im Zusammenhang mit dieser Verordnung bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) Die Kommission stellt ein sicheres und verschlüsseltes System bereit, um die direkte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Bediensteten der Mitgliedstaaten zu unterstützen.
(1) Zum Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung einer Ware oder Dienstleistung oder die Staatsangehörigkeit eines Dienstleisters, einer Investition oder eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums gemäß Anhang II festgestellt.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Ziffern 2 und 3 des Anhangs II zu erlassen, um relevante Entwicklungen internationaler Instrumente und Erfahrungen bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zu berücksichtigen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtssetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(1) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und rechtzeitig über relevante Entwicklungen bei der Anwendung dieser Verordnung während der Untersuchung von Maßnahmen von Drittländern, einschließlich über deren Beginn, der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittland und der internationalen Zusammenarbeit, und während des Zeitraums, in dem Reaktionsmaßnahmen der Union in Kraft sind.
Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission gegebenenfalls zu einer Aussprache einladen.
Das Europäische Parlament kann auf geeignete Weise Stellung nehmen.
(2) Die Kommission bewertet nach Artikel 8 ergriffene Reaktionsmaßnahmen der Union innerhalb von sechs Monaten nach deren Beendigung unter Berücksichtigung der Beiträge der Interessenträger und der vom Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellten Informationen und jeglicher anderen einschlägigen Informationen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor.
Dieser Bewertungsbericht untersucht die Wirksamkeit und das Funktionieren der Reaktionsmaßnahme der Union und zieht gegebenenfalls mögliche Schlussfolgerungen für künftige Reaktionsmaßnahmen der Union und für die Überprüfung dieser Verordnung gemäß Absatz 3.
(3) Spätestens drei Jahre nach Erlass des ersten Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 5 oder bis zum 27. Dezember 2028, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission die vorliegende Verordnung und ihre Durchführung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Für die Zwecke dieser Überprüfung berücksichtigt die Kommission insbesondere alle Fragen, die sich im Hinblick auf das Verhältnis dieser Verordnung zu anderen bestehenden Instrumenten der Union ergeben könnten.
Amtsblatt der Europäischen Union
1. Einführung neuer oder höherer Zölle, einschließlich der Wiedereinführung von Zöllen in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes oder der Einführung von über dem Meistbegünstigungszollsatz liegenden Zöllen, oder Einführung zusätzlicher Abgaben auf Einfuhren oder Ausfuhren von Waren, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen im Hinblick auf Zollzugeständnisse gleichkommen können.
2. Einführung oder Erhöhung der Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren einschließlich — gegebenenfalls — der Waren, die Ausfuhrkontrollen unterliegen, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, oder Einführung oder Erhöhung von Beschränkungen der Bezahlung von Waren, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen gleichkommen können.
3. Einführung von Beschränkungen des Handels mit Waren, sei es in Form von Maßnahmen, die für Durchfuhrwaren gelten, oder von internen Maßnahmen, die für Waren gelten, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen gleichkommen können.
4. Folgende Maßnahmen, die — soweit erforderlich — einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Rechts, an Vergabeverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, gleichkommen können:
a) der Ausschluss von Waren, Dienstleistungen, Lieferanten von Waren oder Erbringern von Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes von der öffentlichen Auftragsvergabe oder der Ausschluss von Angeboten von der öffentlichen Auftragsvergabe, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf Waren oder Dienstleistungen entfällt, die aus dem betreffenden Drittland stammen, es sei denn, aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls ist ein geringerer Prozentsatz erforderlich und der verbleibende Prozentsatz der Waren oder Dienstleistungen fällt nicht unter die Verpflichtungen der Union aus dem im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen oder aus einem anderen zwischen der Union und einem anderen als dem betroffenen Drittland geschlossenen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, oder
b) die Auferlegung einer Bewertungsanpassung bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes oder bei Angeboten von Lieferanten von Waren oder Erbringers von Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes.
5. Einführung von den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigenden Maßnahmen, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Handels mit Dienstleistungen gleichkommen.
6. Einführung von den Marktzugang für ausländische Direktinvestitionen in der Union beeinträchtigenden Maßnahmen, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen gleichkommen können.
7. Einführung von Einschränkungen beim Schutz von Rechten des geistigen Eigentums oder ihrer kommerziellen Nutzung in Bezug auf Rechteinhaber, die Staatsangehörige des betroffenen Drittlandes sind, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen hinsichtlich handelsbezogener Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gleichkommen können.
8. Einführung von Einschränkungen für das Bank- und Versicherungswesen, den Zugang zu Kapitalmärkten der Union und sonstigen Finanzdienstleistungen, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen hinsichtlich Finanzdienstleistungen gleichkommen können.
9. Einführung oder Verschärfung von Einschränkungen der Möglichkeit, Waren in Verkehr zu bringen, die unter das Chemikalienrecht der Union fallen, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen gleichkommen können.
10. Einführung oder Verschärfung von Einschränkungen der Möglichkeit, Waren in Verkehr zu bringen, die unter die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der Union fallen, die gegebenenfalls einer Nichterfüllung geltender internationaler Verpflichtungen gleichkommen können.
1. Der Ursprung einer Ware wird nach Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt.
2. Der Ursprung einer Dienstleistung, einschließlich einer Dienstleistung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, wird anhand der Staatsangehörigkeit der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt.
Als Staatsangehörigkeit des Dienstleisters gilt
a) bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem die Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat;
b) bei juristischen Personen,
Die juristische Person wird als „im Eigentum“ von Personen eines Landes „stehend“, wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird als von Personen eines Landes „beherrscht“ angesehen, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
3. Als nationaler Ursprung einer Investition gilt,
a) wenn die Investition in so erheblichem Umfang an Geschäftstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Investition getätigt wurde, beteiligt ist, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, oder, wenn Reaktionsmaßnahmen der Union für die natürliche oder juristische Person gelten, die die Investition in der Union kontrolliert, die Staatsangehörigkeit oder der Hauptwohnsitz bzw. die Hauptniederlassung dieser natürlichen oder juristischen Person;
b) wenn die Investition nicht in so erheblichem Umfang an Geschäftstätigkeiten beteiligt ist, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, in dem sie getätigt wurde, die Staatsangehörigkeit der natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum sie steht oder von der sie kontrolliert wird.
Die Investition „steht im Eigentum“ von Personen eines Landes, wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird von Personen eines Landes „beherrscht“, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
4. In Bezug auf handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist der Begriff „Staatsangehörige“ in dem Sinne zu verstehen, wie er in Artikel 1 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und künftigen Änderungen dieses Übereinkommens gebraucht wird.
Zu dieser Verordnung wurden zwei Erklärungen abgegeben, die in ABl. C, C/2023/1340 vom 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1340/oj, und in ABl. C, C/2023/1341 vom 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1341/oj, zu finden sind.