ANHANG II Ursprungs- und Staatsangehörigkeitsregeln — Schutz der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Nicht-EU-Länder
1. Der Ursprung einer Ware wird nach Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt.
2. Der Ursprung einer Dienstleistung, einschließlich einer Dienstleistung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, wird anhand der Staatsangehörigkeit der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt.
Als Staatsangehörigkeit des Dienstleisters gilt
a) bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem die Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat;
b) bei juristischen Personen,
Die juristische Person wird als „im Eigentum“ von Personen eines Landes „stehend“, wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird als von Personen eines Landes „beherrscht“ angesehen, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
3. Als nationaler Ursprung einer Investition gilt,
a) wenn die Investition in so erheblichem Umfang an Geschäftstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Investition getätigt wurde, beteiligt ist, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, oder, wenn Reaktionsmaßnahmen der Union für die natürliche oder juristische Person gelten, die die Investition in der Union kontrolliert, die Staatsangehörigkeit oder der Hauptwohnsitz bzw. die Hauptniederlassung dieser natürlichen oder juristischen Person;
b) wenn die Investition nicht in so erheblichem Umfang an Geschäftstätigkeiten beteiligt ist, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, in dem sie getätigt wurde, die Staatsangehörigkeit der natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum sie steht oder von der sie kontrolliert wird.
Die Investition „steht im Eigentum“ von Personen eines Landes, wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird von Personen eines Landes „beherrscht“, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
4. In Bezug auf handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist der Begriff „Staatsangehörige“ in dem Sinne zu verstehen, wie er in Artikel 1 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und künftigen Änderungen dieses Übereinkommens gebraucht wird.
Zu dieser Verordnung wurden zwei Erklärungen abgegeben, die in ABl. C, C/2023/1340 vom 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1340/oj, und in ABl. C, C/2023/1341 vom 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1341/oj, zu finden sind.
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