Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich — Schutz der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Nicht-EU-Länder
Rückverweise
(1) Diese Verordnung findet bei wirtschaftlichem Zwang durch ein Drittland Anwendung. In ihr werden Regel und Verfahren festgelegt, die den wirksamen Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer sicherstellen.
(2) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Union geschaffen, um auf wirtschaftlichen Zwang zu reagieren, um von wirtschaftlichem Zwang abzuschrecken oder die Einstellung des wirtschaftlichen Zwangs zu erwirken, während die Union als letztes Mittel dem wirtschaftlichen Zwang durch Reaktionsmaßnahmen der Union entgegenwirken kann.
Mit dieser Verordnung wird auch ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Union erforderlichenfalls Ersatz für den von der Union erlittenen Schaden verlangen kann.
(3) Die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen mit dem Völkerrecht im Einklang stehen und im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt werden.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet bestehender Instrumente der Union und von der Union geschlossener internationaler Übereinkünfte sowie der aufgrund dieser Übereinkünfte im Einklang mit dem Völkerrecht getroffenen Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik und in anderen Politikbereichen der Union.
(5) Diese Verordnung berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Sinne der Verträge.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…