Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Schutz der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Nicht-EU-Länder
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Maßnahme eines Drittlandes“ jedes Tun oder Unterlassen, die einem Drittland nach dem Völkerrecht zuzurechnen ist;
(2) „besonderer Rechtsakt“ jede Rechts- oder sonstige Handlung, einschließlich der Äußerung eines Standpunkts durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, einen Mitgliedstaat oder ein Drittland;
(3) „von der Union erlittener Schaden“ eine negative Auswirkung, einschließlich wirtschaftlicher Schäden, auf die Union oder einen Mitgliedstaat, auch auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, die durch wirtschaftlichen Zwang verursacht wird;
(4) „Drittland“ jeden Staat, jedes gesonderte Zollgebiet oder Völkerrechtssubjekt, mit Ausnahme der Union oder eines Mitgliedstaats;
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