Artikel 16 Ursprungs- und Staatsangehörigkeitsregeln — Schutz der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Nicht-EU-Länder
Rückverweise
(1) Zum Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung einer Ware oder Dienstleistung oder die Staatsangehörigkeit eines Dienstleisters, einer Investition oder eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums gemäß Anhang II festgestellt.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Ziffern 2 und 3 des Anhangs II zu erlassen, um relevante Entwicklungen internationaler Instrumente und Erfahrungen bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zu berücksichtigen.
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