EU-RechtVerordnungenSchutz der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Nicht-EU-LänderArtikel 10

Artikel 10Bedingungen für die Anwendung von Reaktionsmaßnahmen der Union auf bestimmte natürliche und juristische Personen

In Kraft seit 27. Dezember 2023
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Artikel 10 Bedingungen für die Anwendung von Reaktionsmaßnahmen der Union auf bestimmte natürliche und juristische Personen — Schutz der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Nicht-EU-Länder | GesetzeFinden.at