Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
In dieser Verordnung werden die Maßnahmen festgelegt, die für die Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe im Hinblick auf Lösungen für Angaben zum Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „effektiver Notruf“ einen Notruf im Sinne von Artikel 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972, bei dem Folgendes sichergestellt ist:
2. „Kontextinformationen“ per Notruf vom Endnutzer übermittelte oder vom Gerät des Endnutzers oder dem entsprechenden Netz gewonnene und automatisch weitergeleitete Informationen, die die zeitnahe Bestimmung der geeigneten Einsatzmittel und das schnelle Eintreffen der Notdienste am Einsatzort ermöglichen.
(1) Bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort gemäß Artikel 109 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die zuständigen Regulierungsbehörden im Rahmen der technischen Machbarkeit sicher, dass der Standort des Endnutzers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen die Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Parameter fest.
(2) In Bezug auf Festnetze:
a) Das Kriterium der Genauigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt.
b) Das Kriterium der Zuverlässigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Erfolgsrate in Prozent der technischen Lösung bzw. der Kombination aus technischen Lösungen ausgedrückt, Angaben zum Anruferstandort gemäß dem Genauigkeitskriterium zu erfassen und an die am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln.
(3) In Bezug auf Mobilfunknetze:
a) Das Kriterium der Genauigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird in Metern ausgedrückt. Gegebenenfalls wird ebenfalls das Kriterium der Höhe bzw. vertikalen Genauigkeit in Metern ausgedrückt.
b) Das Kriterium der Zuverlässigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Erfolgsrate in Prozent der technischen Lösung bzw. der Kombination aus technischen Lösungen ausgedrückt, einen Suchbereich gemäß dem Genauigkeitskriterium zu erfassen und an die am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln.
Bei der Umsetzung von Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vorbehaltlich der technischen Umsetzbarkeit folgende Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit erfüllt werden:
a) Der Notruf ermöglicht eine zweiseitige, interaktive Kommunikation zwischen dem Endnutzer mit Behinderung und der Notrufabfragestelle.
b) Der Notruf steht nahtlos ohne vorherige Registrierung für Endnutzer mit Behinderungen zur Verfügung, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen.
c) Der Notruf wird Endnutzern mit Behinderungen kostenlos zur Verfügung gestellt.
d) Der Notruf wird unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet, die für die angemessene Beantwortung und Bearbeitung des Notrufs von Endnutzern mit Behinderungen qualifiziert und ausgestattet ist.
e) Es wird ein gleiches Maß an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort für die Notrufe von Endnutzern mit Behinderungen bereitgestellt wie für Notrufe von anderen Endnutzern.
f) Endnutzer mit Behinderungen werden befähigt, mindestens denselben Kenntnisstand über die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe zu erhalten wie andere Endnutzer über den Notruf unter der Nummer 112, entweder durch die Gestaltung der Zugangsmöglichkeiten oder durch Sensibilisierungsmaßnahmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe und Angaben zum Anruferstandort unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden, die technisch in der Lage ist, die Kontextinformationen an die alarmierten Notdienste weiterzuleiten.
Zum Zwecke der Sicherstellung der technischen Umsetzbarkeit des nahtlosen Zugangs zu Notdiensten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung arbeiten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Umsetzung von Richtlinie (EU) 2019/882 mit der Kommission zusammen an der Erarbeitung allgemeiner Interoperabilitätsanforderungen, die den Notruf an die am besten geeignete Notrufabfragestelle über eine mobile Anwendung überall in der Union ermöglichen.
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig über die Durchführung der Weiterleitung von Notrufen und Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle gemäß Artikel 5 Bericht.
(2) Die Mitgliedstaaten erarbeiten einen Fahrplan für die Aufrüstung der nationalen Notrufabfragestellen, damit diese Notrufe mit paketvermittelter Technik empfangen, beantworten und verarbeiten können, und legt der Kommission den Fahrplan bis spätestens 5. November 2023 vor. In dem Fahrplan ist das Datum der geschätzten Bereitstellung von sprach-, text- oder videogestützten Notrufen mit paketvermittelter Technik anzugeben. Des Weiteren hat der Fahrplan einen vorläufigen Zeitplan zu enthalten, ab wann die Notrufabfragestellen für den Empfang solcher Notrufe bereit sein werden. Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Artikel 8 aktuelle Informationen zur Umsetzung der Zwischenziele des Fahrplans zur Verfügung.
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 5. März 2024
a) die gemäß den Parametern in Artikel 3 formulierten Kriterien für die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort,
b) die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste nutzen, und die Bewertung ihrer Erfüllung der Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit gemäß Artikel 5.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in diesem Artikel und in Artikel 7 aufgeführten Informationen unbeschadet der darin genannten ersten Fristen im Rahmen jeder Datenerhebung zur Verfügung, die die Kommission zum Zwecke der Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einleitet.
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