Artikel 8 — Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL 5 BERICHTERSTATTUNG
Artikel 8
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 5. März 2024
a) die gemäß den Parametern in Artikel 3 formulierten Kriterien für die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort,
b) die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste nutzen, und die Bewertung ihrer Erfüllung der Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit gemäß Artikel 5.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in diesem Artikel und in Artikel 7 aufgeführten Informationen unbeschadet der darin genannten ersten Fristen im Rahmen jeder Datenerhebung zur Verfügung, die die Kommission zum Zwecke der Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einleitet.
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