Artikel 4 — Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
Bei der Umsetzung von Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vorbehaltlich der technischen Umsetzbarkeit folgende Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit erfüllt werden:
a) Der Notruf ermöglicht eine zweiseitige, interaktive Kommunikation zwischen dem Endnutzer mit Behinderung und der Notrufabfragestelle.
b) Der Notruf steht nahtlos ohne vorherige Registrierung für Endnutzer mit Behinderungen zur Verfügung, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen.
c) Der Notruf wird Endnutzern mit Behinderungen kostenlos zur Verfügung gestellt.
d) Der Notruf wird unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet, die für die angemessene Beantwortung und Bearbeitung des Notrufs von Endnutzern mit Behinderungen qualifiziert und ausgestattet ist.
e) Es wird ein gleiches Maß an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort für die Notrufe von Endnutzern mit Behinderungen bereitgestellt wie für Notrufe von anderen Endnutzern.
f) Endnutzer mit Behinderungen werden befähigt, mindestens denselben Kenntnisstand über die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe zu erhalten wie andere Endnutzer über den Notruf unter der Nummer 112, entweder durch die Gestaltung der Zugangsmöglichkeiten oder durch Sensibilisierungsmaßnahmen.
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