Artikel 3 — Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
(1) Bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort gemäß Artikel 109 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die zuständigen Regulierungsbehörden im Rahmen der technischen Machbarkeit sicher, dass der Standort des Endnutzers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen die Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Parameter fest.
(2) In Bezug auf Festnetze:
a) Das Kriterium der Genauigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt.
b) Das Kriterium der Zuverlässigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Erfolgsrate in Prozent der technischen Lösung bzw. der Kombination aus technischen Lösungen ausgedrückt, Angaben zum Anruferstandort gemäß dem Genauigkeitskriterium zu erfassen und an die am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln.
(3) In Bezug auf Mobilfunknetze:
a) Das Kriterium der Genauigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird in Metern ausgedrückt. Gegebenenfalls wird ebenfalls das Kriterium der Höhe bzw. vertikalen Genauigkeit in Metern ausgedrückt.
b) Das Kriterium der Zuverlässigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Erfolgsrate in Prozent der technischen Lösung bzw. der Kombination aus technischen Lösungen ausgedrückt, einen Suchbereich gemäß dem Genauigkeitskriterium zu erfassen und an die am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln.
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