Artikel 6 — Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
Zum Zwecke der Sicherstellung der technischen Umsetzbarkeit des nahtlosen Zugangs zu Notdiensten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung arbeiten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Umsetzung von Richtlinie (EU) 2019/882 mit der Kommission zusammen an der Erarbeitung allgemeiner Interoperabilitätsanforderungen, die den Notruf an die am besten geeignete Notrufabfragestelle über eine mobile Anwendung überall in der Union ermöglichen.
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