Artikel 7 — Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL 5 BERICHTERSTATTUNG
Artikel 7
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig über die Durchführung der Weiterleitung von Notrufen und Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle gemäß Artikel 5 Bericht.
(2) Die Mitgliedstaaten erarbeiten einen Fahrplan für die Aufrüstung der nationalen Notrufabfragestellen, damit diese Notrufe mit paketvermittelter Technik empfangen, beantworten und verarbeiten können, und legt der Kommission den Fahrplan bis spätestens 5. November 2023 vor. In dem Fahrplan ist das Datum der geschätzten Bereitstellung von sprach-, text- oder videogestützten Notrufen mit paketvermittelter Technik anzugeben. Des Weiteren hat der Fahrplan einen vorläufigen Zeitplan zu enthalten, ab wann die Notrufabfragestellen für den Empfang solcher Notrufe bereit sein werden. Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Artikel 8 aktuelle Informationen zur Umsetzung der Zwischenziele des Fahrplans zur Verfügung.
Keine Ergebnisse gefunden