Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
ANHANG I
Vorwort/Präambel
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: die Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen; die Fälle, in denen eine Erlaubnis und eine Registrierung nicht erforderlich sind; die Kriterien für den Nachweis des legalen Zwecks eines Vorgangs; die erforderlichen Informationen zur Überwachung des Handels; die Bedingungen für die Festlegung der Listen der Bestimmungsländer der Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3; die Kriterien für die Festlegung vereinfachter Verfahren für Vorausfuhrunterrichtungen und für Ausfuhrgenehmigungen sowie die Anforderungen an die Angaben, die über die Anwendung der Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf den Handel mit Drogenausgangsstoffen vorzulegen sind.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsräume“ die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem jeweiligen Standort in Besitz hat.
(1) Um eine Erlaubnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu erhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte einen Beauftragten ernennen, der für den Handel mit erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs jener Verordnung verantwortlich ist, der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mitteilen und etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weitergeben.
Der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(2) Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten müssen alle folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:
a) der Wirtschaftsbeteiligte muss angemessene Maßnahmen gegen die unbefugte Entnahme erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 von den Orten, an denen erfasste Stoffe gelagert, erzeugt, hergestellt und verarbeitet werden, sowie zur Sicherung der Geschäftsräume treffen;
b) der Wirtschaftsbeteiligte muss einen Antrag stellen, der Folgendes enthält:
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(4) Auf schriftliches Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde muss der Antragsteller alle relevanten zusätzlichen Informationen vorlegen.
(5) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, so gelten Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii nicht, und Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv gilt nur, sofern zutreffend.
(6) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 versagt die zuständige Behörde die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt sind oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, die erfassten Stoffe könnten zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen bestimmt sein.
(7) Im Handel zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde entweder die Gültigkeit einer Erlaubnis auf höchstens drei Jahre befristen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, dass sie in bestimmten Abständen, spätestens aber nach drei Jahren nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch vorliegen.
Die Gültigkeit der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erteilten Erlaubnisse bleibt hiervon unberührt.
(8) Eine Erlaubnis ist nicht übertragbar.
(9) Der Erlaubnisinhaber beantragt eine neue Erlaubnis, wenn
a) ein weiterer erfasster Stoff hinzukommt;
b) ein neuer Vorgang aufgenommen wird;
c) in Bezug auf die Geschäftsräume, in denen die Vorgänge durchgeführt werden, ein Ortswechsel eintritt.
In diesen Fällen läuft die bestehende Erlaubnis am früheren der beiden folgenden Termine aus:
i) bei Ablauf der Gültigkeit, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 eine Befristung der Gültigkeit festgesetzt wurde;
ii) bei Beginn der Gültigkeit der neuen Erlaubnis.
(10) Absatz 9 gilt auch für Erlaubnisse, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung erteilt wurden.
(11) Die Absätze 2 bis 6 sowie 8 bis 10 gelten auch für die Zwecke der Erlangung von Erlaubnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, mit Ausnahme der Sondererlaubnisse.
(12) Als öffentliche Behörden im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 gelten Zollbehörden, Polizeibehörden und amtliche Labors der zuständigen Behörden.
Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, die Streitkräfte und amtliche Labors der zuständigen Behörden können im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Erlaubnispflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen werden.
Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten sind auch ausgenommen von:
a) der Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
b) der Verpflichtung zur Ernennung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
(1) Um gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 registriert zu werden, muss der Wirtschaftsbeteiligte einen Beauftragten ernennen, der für den Handel mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs jener Verordnung verantwortlich ist, der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mitteilen und etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weitergeben.
Der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(2) Wirtschaftsbeteiligte, die mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 arbeiten, müssen einen Antrag stellen, dem die Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b mit Ausnahme der Ziffern vi, x und xi beigefügt sind, es sei denn, die zuständige Behörde verlangt nach diesen.
Dasselbe gilt für Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausführen.
(3) Es gilt ebenfalls Artikel 3 Absätze 3 und 4.
(4) Absatz 2 erster Unterabsatz sowie Absatz 3 gelten sinngemäß für die in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Wirtschaftsbeteiligten und Verwender hinsichtlich erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I jener Verordnung.
(5) Verwender von erfassten Stoffen der Kategorie 2A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 müssen außerdem Auskunft über die Verwendung der erfassten Stoffe geben.
Folgende Kategorien können von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen werden:
a) Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, amtliche Labors der zuständigen Behörden und die Streitkräfte, soweit diese Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen ihrer offiziellen Aufgaben Drogenausgangsstoffe verwenden;
b) Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausführen, wenn ihre Gesamtausfuhrmengen im vorausgegangenen Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Mengen nicht überschritten haben. Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.
c) Wirtschaftsbeteiligte, die Mischungen ausführen, welche erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten, wenn die Menge der in diesen Mischungen enthaltenen erfassten Stoffe im vorausgegangenen Kalenderjahr die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Mengen nicht überschritten haben. Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.
Zur Durchführung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 teilen Kunden ihren Lieferanten mit, ob sich dieser Artikel auf sie bezieht.
(1) Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).
(2) Zu diesem Zweck verwendet der Wirtschaftsbeteiligte entweder das Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung oder er legt die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Erklärung des Kunden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 vor.
(1) Zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 geben die Wirtschaftsbeteiligten der zuständigen Behörde in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Mengen erfasster Stoffe, die verwendet oder geliefert wurden, wobei im Falle der Lieferungen auch die jeweils an dritte Parteien gelieferten Mengen angegeben werden.
Für erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 findet Absatz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde Anwendung.
(2) Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 melden Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde Folgendes:
a) alle Ausfuhren erfasster Stoffe, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen;
b) alle Einfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, für die eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist, bzw. alle Fälle, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in eine Freizone des Kontrolltyps II verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren, ausgenommen das Versandverfahren, oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;
c) alle Vermittlungsgeschäfte mit erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.
(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden mit Angabe des Bestimmungslandes, der Ausfuhrmengen und, im Falle von Ausfuhrgenehmigungen, mit der Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung zusammengestellt.
(4) Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden mit Angabe des Ausfuhrdrittlands und, im Falle von Einfuhrgenehmigungen, mit der Referenznummer der Einfuhrgenehmigung zusammengestellt.
(5) Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c werden mit Angabe der an den Vermittlungsgeschäften beteiligten Drittländer bzw. der Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung zusammengestellt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde bringen die Wirtschaftsbeteiligten weitere Auskünfte bei.
(6) Die zuständigen Behörden behandeln die in diesem Artikel genannten Angaben als vertrauliche Geschäftsinformationen.
Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Listen umfassen mindestens:
a) Drittländer, mit denen die Union ein Übereinkommen über Drogenausgangsstoffe unterzeichnet hat;
b) Drittländer, die um Vorausfuhrunterrichtung gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ersucht haben;
c) Drittländer, die um Vorausfuhrunterrichtungen gemäß Artikel 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ersucht haben.
Die Listen der einzelnen Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs gemäß den Buchstaben a, b und c werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde im Falle von Ausfuhren, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden sollen, eine vereinfachte Vorausfuhrunterrichtung schicken, die für mehrere Ausfuhrvorgänge innerhalb eines bestimmten Zeitraums von entweder sechs oder zwölf Monaten gültig ist.
(2) Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes übermittelt der zuständigen Behörde des Bestimmungsdrittlands die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebenen Angaben.
(3) Die zuständige Behörde informiert das Bestimmungsland und verwendet zu diesem Zweck das PEN-Onlinesystem oder die „multilaterale Anmeldung chemischer Stoffe“ gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.
(1) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann die zuständige Behörde bei häufigen Ausfuhren eines bestimmten erfassten Stoffes der Kategorien 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, bei denen stets derselbe in der Union ansässige Ausführer und derselbe im Bestimmungsland ansässige Einführer tätig sind, eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 19 derselben Verordnung erteilen, die für einen Zeitraum von entweder sechs oder zwölf Monaten gilt.
Solche vereinfachten Ausfuhrgenehmigungen können nur in folgenden Fällen erteilt werden:
a) wenn der Wirtschaftsbeteiligte bei seiner bisherigen Ausfuhrtätigkeit unter Beweis gestellt hat, dass er fähig ist, alle Verpflichtungen aus diesen Ausfuhren zu erfüllen, ohne das geltende Recht zu verletzen;
b) wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Ausfuhrvorgänge ausschließlich rechtmäßigen Zwecken dienen.
(2) Der Antrag auf eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung enthält mindestens folgende Angaben:
a) die Namen und Anschriften des Ausführers, des Einführers im Drittland und des Endempfängers;
b) die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und KN-Code sowie die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
c) die maximale zur Ausfuhr bestimmte Menge des erfassten Stoffes;
d) den für die Ausfuhrvorgänge geplanten Zeitrahmen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der erforderlichen Angaben, ob sie dem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung stattgibt oder nicht.
(4) In medizinischen Notfällen entscheidet die zuständige Behörde, wenn die Bedingungen von Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels erfüllt sind, unverzüglich oder spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt des Antrags, ob einem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorie 4 gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 stattgegeben wird.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in dem auf jedes Kalenderquartal folgenden Monat. Die Mitteilungen enthalten Informationen über alle Fälle, in denen die Überlassung erfasster und nicht erfasster Stoffe ausgesetzt wurde oder erfasste und nicht erfasste Stoffe beschlagnahmt wurden.
(2) Diese Informationen umfassen folgende Angaben:
a) die Bezeichnung der Stoffe;
b) Ursprung, Herkunft und Bestimmungsort der Stoffe, sofern bekannt;
c) die Menge der Stoffe, ihren zollrechtlichen Status und das verwendete Beförderungsmittel.
(3) Am Ende jedes Kalenderjahres teilt die Kommission allen Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.
Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 wird aufgehoben.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Juli 2015.
| Stoff | Menge |
| Aceton | 50 kg |
| Ethylether | 20 kg |
| Methylethylketon | 50 kg |
| Toluol | 50 kg |
| Schwefelsäure | 100 kg |
| Salzsäure | 100 kg |
Europäische Union
Erklärung des Wirtschaftsbeteiligten zur Verbringung erfasster Stoffe in das Zollgebiet der Union (Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005)
Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen
ORIGINAL
1. Wirtschaftsbeteiligter (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
2a. Ausfuhrland
2b. Durchfuhrland/-länder
2c. Endbestimmungsland
3a. Ausführer im Ausfuhrland (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
3b. Zuständige Behörde im Ausfuhrland (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
4a. Einführer im Bestimmungsland (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
4b. Zuständige Behörde im Einfuhrland (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail)
5a. Erfasster Stoff
5a. KN-Code
5a. Nettogewicht
5a. Mischungsgehalt (in %)
5b. Erfasster Stoff
5b. KN-Code
5b. Nettogewicht
5b. Mischungsgehalt (in %)
6a. Frachtbrief-Nr./Luftfrachtbrief-Nr. oder Nr. eines sonstigen Beförderungspapiers des Ausfuhrlandes
6b. Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung des Ausführers im Ausfuhrdrittland (optional)
7. Erklärung des Wirtschaftsbeteiligten:
Name: in Vertretung von: (Wirtschaftsbeteiligter) Hiermit erkläre ich, dass die erfassten Stoffe meines Wissens das Ausfuhrland gemäß den geltenden Bestimmungen im Rahmen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verlassen haben. Folgende Belege werden beigefügt (optional):
Kopie der Ausfuhrgenehmigung Kopie der Erlaubnis/Registrierung
Unterschrift: Ort: Datum:
1. Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.
2. Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich.
Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.
Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.
Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.
Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen, dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu übermitteln und werden von dieser bearbeitet.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.
Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.
Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1).
Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden:
(http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).
MULTILATERALE ANMELDUNG CHEMISCHER STOFFE
1. HAUPTADRESSAT
2. Weiterer Adressat
3. Weiterer Adressat
4. Name
5. Behörde (Name und Anschrift)
6. Land
7. Telefon-Nr.
8. Fax
9. E-Mail
10. Unterschrift und Datum
11. Diese Sendung WIRD stattfinden/ WIRD NICHT stattfinden, wenn nicht innerhalb von … Tagen eine Antwort eingeht.
12. Hat Ihre Dienststelle Einwände gegen diese Sendung? Ja Nein Weitere Angaben erforderlich Wenn JA, bitte genaue Begründung angeben.
TEIL A
Diese multilaterale Anmeldung chemischer Stoffe gilt für
einen Ausfuhrvorgang oder
mehrere Ausfuhrvorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführt werden sollen (Beginn: Ende: ).
13. Bezeichnung des erfassten Stoffes
14. Menge und Gewicht
15. KN-Code
16. Ausfuhrland
17. Ausgangsstelle
18. Abgangsdatum
19. Einfuhrland
20. Eingangsstelle
21. Voraussichtliches Ankunftsdatum
22. Beförderungsroute (einschließlich Freizonen und Endbestimmung)
23. Beförderungsmittel
24. Einführer (Name, Anschrift, Telefon und Fax)
25. Nummer der Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigung
26. Endempfänger (Name, Anschrift, Telefon und Fax)
27. Sonstige Anmerkungen
TEIL B
28. Ausführer, Hersteller oder Lieferant (Name, Anschrift, Telefon und Fax)
29. Vermittler (Name, Anschrift, Telefon und Fax)
30. Speditionsunternehmen (Name, Anschrift, Telefon und Fax)
31. Einzelheiten zur Beförderung (Flug Nr./Schiff Nr. usw.)
1. Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.
2. Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.
3. Angaben zu den einzelnen Feldern:
Feld „Teil A“: Anzugeben ist, ob die multilaterale Anmeldung für einen oder für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt. Bei mehreren Vorgängen ist der voraussichtliche Zeitrahmen anzugeben.
Feld 14 (Menge und Gewicht): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, sind Maximalmenge und -gewicht anzugeben.
Feld 18 (Abgangsdatum): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, ist das voraussichtlich letzte Abgangsdatum anzugeben.
Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.
Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.
Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.
Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen, dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu übermitteln und werden von dieser bearbeitet.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.
Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.
Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1).
Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden:
(http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).