Artikel 4 Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist — Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, die Streitkräfte und amtliche Labors der zuständigen Behörden können im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Erlaubnispflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen werden.
Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten sind auch ausgenommen von:
a) der Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
b) der Verpflichtung zur Ernennung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
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