Artikel 3 Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen — Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Um eine Erlaubnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu erhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte einen Beauftragten ernennen, der für den Handel mit erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs jener Verordnung verantwortlich ist, der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mitteilen und etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weitergeben.
Der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(2) Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten müssen alle folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:
a) der Wirtschaftsbeteiligte muss angemessene Maßnahmen gegen die unbefugte Entnahme erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 von den Orten, an denen erfasste Stoffe gelagert, erzeugt, hergestellt und verarbeitet werden, sowie zur Sicherung der Geschäftsräume treffen;
b) der Wirtschaftsbeteiligte muss einen Antrag stellen, der Folgendes enthält:
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(4) Auf schriftliches Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde muss der Antragsteller alle relevanten zusätzlichen Informationen vorlegen.
(5) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, so gelten Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii nicht, und Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv gilt nur, sofern zutreffend.
(6) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 versagt die zuständige Behörde die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt sind oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, die erfassten Stoffe könnten zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen bestimmt sein.
(7) Im Handel zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde entweder die Gültigkeit einer Erlaubnis auf höchstens drei Jahre befristen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, dass sie in bestimmten Abständen, spätestens aber nach drei Jahren nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch vorliegen.
Die Gültigkeit der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erteilten Erlaubnisse bleibt hiervon unberührt.
(8) Eine Erlaubnis ist nicht übertragbar.
(9) Der Erlaubnisinhaber beantragt eine neue Erlaubnis, wenn
a) ein weiterer erfasster Stoff hinzukommt;
b) ein neuer Vorgang aufgenommen wird;
c) in Bezug auf die Geschäftsräume, in denen die Vorgänge durchgeführt werden, ein Ortswechsel eintritt.
In diesen Fällen läuft die bestehende Erlaubnis am früheren der beiden folgenden Termine aus:
i) bei Ablauf der Gültigkeit, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 eine Befristung der Gültigkeit festgesetzt wurde;
ii) bei Beginn der Gültigkeit der neuen Erlaubnis.
(10) Absatz 9 gilt auch für Erlaubnisse, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung erteilt wurden.
(11) Die Absätze 2 bis 6 sowie 8 bis 10 gelten auch für die Zwecke der Erlangung von Erlaubnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, mit Ausnahme der Sondererlaubnisse.
(12) Als öffentliche Behörden im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 gelten Zollbehörden, Polizeibehörden und amtliche Labors der zuständigen Behörden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden