Artikel 6 Fälle, in denen keine Registrierung erforderlich ist — Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Folgende Kategorien können von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen werden:
a) Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, amtliche Labors der zuständigen Behörden und die Streitkräfte, soweit diese Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen ihrer offiziellen Aufgaben Drogenausgangsstoffe verwenden;
b) Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausführen, wenn ihre Gesamtausfuhrmengen im vorausgegangenen Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Mengen nicht überschritten haben. Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.
c) Wirtschaftsbeteiligte, die Mischungen ausführen, welche erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten, wenn die Menge der in diesen Mischungen enthaltenen erfassten Stoffe im vorausgegangenen Kalenderjahr die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Mengen nicht überschritten haben. Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.
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