ANHANG III Erläuterungen — Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
MULTILATERALE ANMELDUNG CHEMISCHER STOFFE
1. HAUPTADRESSAT
2. Weiterer Adressat
3. Weiterer Adressat
4. Name
5. Behörde (Name und Anschrift)
6. Land
7. Telefon-Nr.
8. Fax
9. E-Mail
10. Unterschrift und Datum
11. Diese Sendung WIRD stattfinden/ WIRD NICHT stattfinden, wenn nicht innerhalb von … Tagen eine Antwort eingeht.
12. Hat Ihre Dienststelle Einwände gegen diese Sendung? Ja Nein Weitere Angaben erforderlich Wenn JA, bitte genaue Begründung angeben.
TEIL A
Diese multilaterale Anmeldung chemischer Stoffe gilt für
einen Ausfuhrvorgang oder
mehrere Ausfuhrvorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführt werden sollen (Beginn: Ende: ).
13. Bezeichnung des erfassten Stoffes
14. Menge und Gewicht
15. KN-Code
16. Ausfuhrland
17. Ausgangsstelle
18. Abgangsdatum
19. Einfuhrland
20. Eingangsstelle
21. Voraussichtliches Ankunftsdatum
22. Beförderungsroute (einschließlich Freizonen und Endbestimmung)
23. Beförderungsmittel
24. Einführer (Name, Anschrift, Telefon und Fax)
25. Nummer der Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigung
26. Endempfänger (Name, Anschrift, Telefon und Fax)
27. Sonstige Anmerkungen
TEIL B
29. Vermittler (Name, Anschrift, Telefon und Fax)
30. Speditionsunternehmen (Name, Anschrift, Telefon und Fax)
31. Einzelheiten zur Beförderung (Flug Nr./Schiff Nr. usw.)
1. Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.
2. Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.
3. Angaben zu den einzelnen Feldern:
Feld „Teil A“: Anzugeben ist, ob die multilaterale Anmeldung für einen oder für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt. Bei mehreren Vorgängen ist der voraussichtliche Zeitrahmen anzugeben.
Feld 14 (Menge und Gewicht): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, sind Maximalmenge und -gewicht anzugeben.
Feld 18 (Abgangsdatum): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, ist das voraussichtlich letzte Abgangsdatum anzugeben.
Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.
Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.
Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.
Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen, dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu übermitteln und werden von dieser bearbeitet.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.
Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.
Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1).
Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden:
(http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).
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