Artikel 13 Anforderungen für die Angaben über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen — Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in dem auf jedes Kalenderquartal folgenden Monat. Die Mitteilungen enthalten Informationen über alle Fälle, in denen die Überlassung erfasster und nicht erfasster Stoffe ausgesetzt wurde oder erfasste und nicht erfasste Stoffe beschlagnahmt wurden.
(2) Diese Informationen umfassen folgende Angaben:
a) die Bezeichnung der Stoffe;
b) Ursprung, Herkunft und Bestimmungsort der Stoffe, sofern bekannt;
c) die Menge der Stoffe, ihren zollrechtlichen Status und das verwendete Beförderungsmittel.
(3) Am Ende jedes Kalenderjahres teilt die Kommission allen Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.
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