Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009
Vorwort/Präambel
(1) In dieser Verordnung sind die folgenden Fangmöglichkeiten sowie operativ mit der Nutzung der Fangmöglichkeiten verbundenen Bedingungen festgelegt:
Fangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2010 sowie
bestimmte Aufwandsbeschränkungen und für die in Titel II Kapitel III Abschnitt 2 sowie den Anhängen IE und V genannten Zeiträume Fangmöglichkeiten für bestimmte antarktische Bestände für das Jahr 2011.
(2) Diese Verordnung setzt auch vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen fest, die Gegenstand der bilateralen Abkommen mit Norwegen und den Färöern sind, solange die Konsultationen über die Vereinbarungen für 2010 nicht abgeschlossen sind.
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für
a) EU-Schiffe; und
b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in EU-Gewässern.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung – ausgenommen Fußnote 1 der Tabelle in Anhang V Teil B – nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
a) „EU-Schiffe“ Fischereifahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
b) „EU-Gewässer“ Gewässer im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
c) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
d) „Quote“ einen der Union, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten festen Anteil an der TAC;
e) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;
f) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen;
g) „Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;
h) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
a) die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 festgelegt;
b) „Skagerrak“ ist das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
c) „Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
d) „Golf von Cadiz“ ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o 23'48″W;
e) CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2009;
f) NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 217/2009;
g) SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensgebiet ist das Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft;
h) ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensgebiet ist das Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
(1) Die zulässigen Fangmengen für EU-Schiffe in EU-Gewässern oder bestimmten Nicht-EU-Gewässern sowie die Aufteilung dieser zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 12, und des Anhangs III dieser Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
(3) Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.
(4) Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen der Union für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.
(5) Die zulässigen Fangmengen für Stintdorsch in den EU-Gewässern der ICES-Gebieten IIa, IIIa und IV sowie für Sprotte in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2010 nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden.
(6) Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV und für Schellfisch in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III und IV von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.
(7) Die Kommission kann die Fangbeschränkungen für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2010 festlegen.
Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU- wie Nicht-EU-Gewässern;
b) Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;
c) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;
d) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete VI, VII, VIII, IX und X sowie
e) Heringshai (Lamna nasus) in internationalen Gewässern.
(1) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:
a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
b) Neuaufteilungen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;
c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
d) nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zurückbehaltene Mengen;
e) Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(2) Sofern in Anhang I dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
Vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß
a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, und in den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb;
b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;
c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe;
d) Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIa und IV.
(1) 28. November 2008
ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2010 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg anderer Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.
(1) Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder
b) die Fänge Teil eines Unionsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und der Unionsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:
a) andere Arten als Hering oder Makrele, wenn
b) Makrelen, wenn
(3) Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Unionsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Unionsanteil angerechnet.
(4) Der Anteil an Beifängen und deren Behandlung wird nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 berechnet.
Im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 dürfen in dem durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten umschlossenen Gebiet keine anderen Meerestiere als Hering, Makrele, Sardinen, Bastardmakrelen, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs befischt oder an Bord behalten werden:
| Punkt | Breitengrad | Längengrad |
| 1 | 52o 27' N | 12o 19' W |
| 2 | 52o 40' N | 12o 30' W |
| 3 | 52o 47' N | 12o 39,600' W |
| 4 | 52o 47' N | 12o 56' W |
| 5 | 52o 13,5' N | 13o 53,830' W |
| 6 | 51o 22' N | 14o 24' W |
| 7 | 51o 22' N | 14o 03' W |
| 8 | 52o 10' N | 13o 25' W |
| 9 | 52o 32' N | 13o 07,500' W |
| 10 | 52o 43' N | 12o 55' W |
| 11 | 52o 43' N | 12o 43' W |
| 12 | 52o 38,800' N | 12o 37' W |
| 13 | 52o 27' N | 12o 23' W |
| 14 | 52o 27' N | 12o 19' W |
(1) Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Union registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.
(3) Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 durchgeführt werden.
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
(1) Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
(2) Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
Für die folgenden Schiffsarten wird in Anhang IV eine Höchstzahl festgesetzt:
Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen;
Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen;
EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen.
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2010 verboten.
Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.
(1)
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und des vorliegenden Titels in den EU-Gewässern fischen.
(1) Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
(2) Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern;
b) Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;
c) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X sowie
d) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete VI, VII, VIII, IX und X.
In Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 erhält der Eintrag für Grenadierfisch in ICES Untergebiet III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) folgende Fassung:
„Art: GrenadierfischCoryphaenoides rupestris Gebiet: III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)(RNG/03-) Jahr 2009 2010 Dänemark 804 804 Deutschland 5 5 Schweden 41 41 EG 850 850
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:
„c) die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Minch (statistische ICES-Rechtecke 42 E3, 42 E4, 43 E3, 43 E4, 44 E3, 44 E4, 45 E3) Kaisergranatfischerei betreiben.
d) die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Firth of Clyde (statistische ICES-Rechtecke 39 E5 und 40 E5) Kaisergranatfischerei betreiben.
e) die in Polens Antrag vom 24. April 2009, ergänzt durch Schreiben vom 11. Juli 2009, genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Polens, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm in der Nordsee und den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa Seelachsfischerei betreiben und dabei rund um die Uhr Beobachter an Bord haben.“
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) erhält folgende Fassung:
„Artikel 2 - Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend ‚Gemeinschaftsschiffe‘ genannt), die in der Ostsee fischen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.“
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010) erhält folgende Fassung:
„Artikel 2 - Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend ‚Gemeinschaftsschiffe‘ genannt, die im Schwarzen Meer fischen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2010.
Werden für den CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen, so gelten Titel II Kapitel III Abschnitt 2 sowie die Anhänge IE und V ab Beginn des Geltungszeitraums jener Fangmöglichkeiten.
Alle in diesem Anhang genannten Fangbeschränkungen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34.
Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.
Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:
| Wissenschaftliche Bezeichnung | 3-Alpha-Code | Common Name |
| Amblyraja radiata | RJR | Atlantischer Sternrochen |
| Ammodytes spp. | SAN | Sandaale |
| Argentina silus | ARU | Goldlachs |
| Beryx spp. | ALF | Kaiserbarsch |
| Brosme brosme | USK | Lumb |
| Centrophorus squamosus | GUQ | Blattschuppiger Schlingerhai |
| Centroscymnus coelolepis | CYO | Portugiesenhai |
| Chaceon (Geryon) quinquedens | CRR | Rote Tiefseekrabbe |
| Champsocephalus gunnari | ANI | Bändereisfisch |
| Chionoecetes spp. | PCR | Arktische Seespinne |
| Clupea harengus | HER | Hering |
| Coryphaenoides rupestris | RNG | Grenadierfisch |
| Dalatias licha | SCK | Schokoladenhai |
| Deania calcea | DCA | Schnabeldornhai |
| Dipturus batis | RJB | Glattrochen |
| Dissostichus eleginoides | TOP | Schwarzer Seehecht |
| Engraulis encrasicolus | ANE | Europäische Sardelle |
| Etmopterus princeps | ETR | Großer schwarzer Dornhai |
| Etmopterus pusillus | ETP | Glatter schwarzer Dornhai |
| Euphausia superba | KRI | Antarktischer Krill |
| Gadus morhua | COD | Kabeljau |
| Galeorhinus galeus | GAG | Hundshai |
| Glyptocephalus cynoglossus | WIT | Rotzunge |
| Hippoglossoides platessoides | PLA | Raue Scharbe |
| Hippoglossus hippoglossus | HAL | Atlantischer Heilbutt |
| Hoplostethus atlanticus | ORY | Granatbarsch |
| Illex illecebrosus | SQI | Nördlicher Kurzflossen-Kalmar |
| Lamna nasus | POR | Heringshai |
| Lepidonotothen squamifrons | NOS | Graue Notothenia |
| Lepidorhombus spp. | LEZ | Butte |
| Leucoraja circularis | RJI | Sandrochen |
| Leucoraja fullonica | RJF | Chagrinrochen |
| Leucoraja naevus | RJN | Kuckucksrochen |
| Limanda ferruginea | YEL | Gelbschwanzflunder |
| Limanda limanda | DAB | Kliesche |
| Lophiidae | ANF | Seeteufel |
| Macrourus spp. | GRV | Grenadierfische |
| Makaira nigricans | BUM | Atlantischer Blauer Marlin |
| Mallotus villosus | GAP | Lodde |
| Martialia hyadesi | SQS | Kalmar |
| Melanogrammus aeglefinus | HAD | Schellfisch |
| Merlangius merlangus | WHG | Wittling |
| Merluccius merluccius | HKE | Europäischer Seehecht |
| Micromesistius poutassou | WHB | Blauer Wittling |
| Microstomus kitt | LEM | Limande |
| Molva dypterygia | BLI | Blauleng |
| Molva molva | LIN | Leng |
| Nephrops norvegicus | NEP | Kaisergranat |
| Pandalus borealis | PRA | Tiefseegarnele |
| Paralomis spp. | PAI | Kurzschwanzkrebse |
| Penaeus spp. | PEN | Geißelgarnelen |
| Platichthys flesus | FLE | Flunder |
| Pleuronectes platessa | PLE | Scholle |
| Pleuronectiformes | FLX | Plattfische |
| Pollachius pollachius | POL | Pollack |
| Pollachius virens | POK | Seelachs |
| Psetta maxima | TUR | Steinbutt |
| Raja brachyura | RJH | Blondrochen |
| Raja clavata | RJC | Nagelrochen |
| Raja (Dipturus) nidarosiensis | JAD | Schwarzbäuchiger Glattrochen |
| Raja microocellata | RJE | Kleinäugiger Rochen |
| Raja montagui | RJM | Fleckrochen |
| Raja undulata | RJA | Perlrochen |
| Rajiformes - Rajidae | SRX-RAJ | Rochen |
| Reinhardtius hippoglossoides | GHL | Schwarzer Heilbutt |
| Rostroraja alba | RJA | Bandrochen |
| Scomber scombrus | MAC | Atlantische Makrele |
| Scophthalmus rhombus | BLL | Glattbutt |
| Sebastes spp. | RED | Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch |
| Solea solea | SOL | Gemeine Seezunge |
| Soleidea | SOX | Seezunge |
| Sprattus sprattus | SPR | Europäische Sprotte |
| Squalus acanthias | DGS | Dornhai |
| Tetrapturus albidus | WHM | Weißer Marlin |
| Thunnus maccoyii | SBF | Südlicher Blauflossen-Thun |
| Thunnus obesus | BET | Großaugenthun |
| Thunnus thynnus | BFT | Roter Thun |
| Trachurus spp. | JAX | Bastardmakrelen |
| Trisopterus esmarkii | NOP | Stintdorsch |
| Urophycis tenuis | HKW | Weißer Gabeldorsch |
| Xiphias gladius | SWO | Schwertfisch |
Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:
| Antarktischer Krill | KRI | Euphausia superba |
| Arktische Seespinne | PCR | Chionoecetes spp. |
| Atlantische Makrele | MAC | Scomber scombrus |
| Atlantischer Blauer Marlin | BUM | Makaira nigricans |
| Atlantischer Heilbutt | HAL | Hippoglossus hippoglossus |
| Atlantischer Sternrochen | RJR | Amblyraja radiata |
| Bändereisfisch | ANI | Champsocephalus gunnari |
| Bandrochen | RJA | Rostroraja alba |
| Bastardmakrelen | JAX | Trachurus spp. |
| Blattschuppiger Schlingerhai | GUQ | Centrophorus squamosus |
| Blauer Wittling | WHB | Micromesistius poutassou |
| Blauleng | BLI | Molva dypterygia |
| Blondrochen | RJH | Raja brachyura |
| Butte | LEZ | Lepidorhombus spp. |
| Chagrinrochen | RJF | Leucoraja fullonica |
| Dornhai | DGS | Squalus acanthias |
| Europäischer Seehecht | HKE | Merluccius merluccius |
| Europäische Sardelle | ANE | Engraulis encrasicolus |
1.1.
Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in den unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebieten aufhalten.
1.2.
Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2010 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.
Dieser Anhang gilt für die regulierten Fanggeräte gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die geografischen Gebiete gemäß Nummer 2 desselben Anhangs.
3.1.
Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2010, vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 festgelegt.
3.2.
Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.
4.1.
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, den Artikeln 4 und 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
4.2.
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt für die Zwecke der Kabeljaubewirtschaftung jedes der unter Nummer 2 genannten geografischen Gebiete und für die Zwecke der Seezungen- und Schollenbewirtschaftung das ICES-Gebiet IV.
5.1.
Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
5.2.
Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.
5.3.
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.
6.1.
Unbeschadet der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen unter Verwendung des Meldeformats in Anlage 2 die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe im Vormonat und in vorherigen Monaten betrieben haben.
6.2.
Die Daten werden an die E-Mail-Adresse gesandt, die die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt. Sobald das Fischereidatenaustauschsystem (oder ein anderes von der Kommission beschlossenes künftiges Datensystem) funktioniert und einen Datentransfer ermöglicht, übermitteln die Mitgliedstaaten diesem System vor dem fünfzehnten jedes Monats die Daten für den bis Ende des Vormonats betriebenen Fischereiaufwand. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate vor dem ersten Fälligkeitstermin den Zeitpunkt mit, ab dem das System für die Übermittlung verwendet wird. Die erste Fischereiaufwandsmeldung, die an das System übermittelt wird, umfasst den seit 1. Februar 2010 betriebenen Aufwand. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten für den von ihren Fischereifahrzeugen im Monat Januar 2010 betriebenen Fischereiaufwand auf Verlangen.
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen mitführen oder einsetzen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.
Im Sinne dieses Anhangs gilt Folgendes:
a) „Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe von Grundschleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, von Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen;
b) „reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggeräten innerhalb der Fanggerätgruppe;
c) „Gebiet“ sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;
d) „Bewirtschaftungszeitraum 2010“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011;
e) „besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 5.2.
3.1.
Mitgliedstaaten genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 oder 2009 - unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen keine Fangtätigkeit in dem Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
3.2.
Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und nach Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.
4.1.
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
4.2.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die unter Nummer 5 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.
4.3.
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 definierte Gebiet.
5.1.
Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2010 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.
5.2.
Für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, gelten in Einklang mit Tabelle I folgende Sonderbedingungen:
a) das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2007 oder 2008 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht angelandet und
b) das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2007 oder 2008 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat angelandet.
5.3.
Die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 5.2 angegeben angelandet hat.
5.4.
Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle regulierten Fanggeräte und Sonderbedingungen gemäß Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 wird nicht überschritten.
Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die Sonderbedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet werden. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.
5.5.
Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 5.4 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:
Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;
Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2007, 2008 und 2009, aus denen die Fangzusammensetzung nach Nummer 5.2 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für eine der beiden Sonderbedingungen in Betracht kommen;
die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 5.4 Anspruch hätte.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 5.4 Gebrauch zu machen.
6.1.
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
6.2.
Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.
7.1.
1. Januar 2004
24. Juli 2008
ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 3 oder 5.3 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Tage auf See geltend gemacht wurde.
7.2.
Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:
Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;
von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der zutreffenden Sonderbedingung.
7.3.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.
7.4.
Im Bewirtschaftungszeitraum 2010 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die das regulierte Fanggerät einsetzen, umverteilen. Die Zuteilung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a oder b zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.
7.5.
Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht erneut zuweisen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, jene zusätzliche Zahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Nach Stellung des Antrags auf Neubewertung der Zahl der Tage ist der Mitgliedstaat bis auf weiteres befugt, 50 % der Anzahl der zusätzlichen Tage neu zuzuteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.
8.1.
25. Februar 2008
ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.
8.2.
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Zustimmung.
8.3.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 ändern.
8.4.
Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.
9.1.
Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die Sonderbedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.
9.2.
Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen.
9.3.
Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.
| Besondere Bedingung | Reguliertes Fanggerät | Höchstanzahl Tage |
| Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥60 mm und Grundlangleinen | 158 | |
| 5.2(a) und 5.2(b) | Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥60 mm und Grundlangleinen | unbegrenzt |
10.1.
Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.
10.2.
Die Gesamtzahl der nach Nummer 10.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
10.3.
Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.
10.4.
Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingung verfügen.
10.5.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der hier genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 3.1, 3.2 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzten sie die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.
Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und der Maschinenleistung dieser Schiffe in kW.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem auf Anfrage detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2009 und 2010 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.
| Land | Fanggerät | Jahr | Kumulierte Meldung |
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern | AusrichtungL(inks)/R(echts) | Definition und Anmerkungen |
| (1)Land | 3 | Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist | |
| (2)Fanggerät | 2 | Eine der folgenden Arten von GerätTR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mmGN = Kiemennetze ≥ 60 mmLL = Langleinen | |
| (3)Jahr | 4 | entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 | |
| (4)Kumulierte Aufwandsmeldung | 7 | R | Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres |
| Land | CFR | Äußere Kennzeichnung | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | Gemeldetes Fanggerät | Besondere Bedingung für die mitgeteilten Fanggeräte | Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte | Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden | Übertragung von Tagen | ||||||||||||
| Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | |||||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (5) | (5) | (5) | (6) | (6) | (6) | (6) | (7) | (7) | (7) | (7) | (8) | (8) | (8) | (8) | (9) |
| Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern | AusrichtungL(inks)/R(echts) | Definition und Anmerkungen |
| (1)Land | 3 | Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist | |
| (2)CFR | 12 | Nummer des Fischereiflottenregisters der EUEinmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. | |
| (3)Äußere Kennzeichnung | 14 | L | Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 |
| (4)Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | 2 | L | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten. |
| (5)Gemeldetes Fanggerät | 2 | L | Eine der folgenden Arten von GerätTR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mmGN = Kiemennetze ≥ 60 mmLL = Langleinen |
| (6)Besondere Bedingungen für die mitgeteilten Fanggeräte | 2 | L | Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-b gemäß Nummer 7.2 des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft. |
| (7)Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte | 3 | L | Anzahl Tage, die dem Schiff nach Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und dem mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen |
| (8)Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden | 3 | L | Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat. |
| (9)Übertragung von Tagen | 4 | L | Für abgegebene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage“, für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage“ vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen. |
1.1.
Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und im Gebiet VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2010 für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011.
1.2.
Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Fischereilogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, wenn
a) ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2010 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen;
b) diese Schiffe auf See keinen Fisch auf ein anderes Schiff umladen und
c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Juli 2010 und 31. Januar 2011 die Fangaufzeichnungen 2004 dieser Schiffe für Seezunge übermittelt und die von ihnen 2010 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.
Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.
Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;
b) stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.
3.1.
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
3.2.
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das ICES-Gebiet VIIe.
4.1.
Um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 2 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.
4.2.
Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 2 in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 oder 2009 keine Fangtätigkeit im Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4.3.
Schiffe, die bereits eine der unter Nummer 2 aufgeführten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.
4.4.
Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einer der unter Nummer 2 definierten Fanggerätgruppen fischen, es sei denn, dem Schiff wurden nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten sowie nach Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der Union registriert sind und eine der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen mitführen, höchstens die unter Nummer 6 angegebene Anzahl Tage im Gebiet verbringen.
6.1.
Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2010 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.
6.2.
Im Bewirtschaftungszeitraum 2010 darf die Zahl von Tagen auf See, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter diesen Anhang und unter Anhang IIA fallenden Gebiet aufhält, die Zahl von Tagen nach Tabelle I dieses Anhangs nicht überschreiten. Wird dem Schiff jedoch für den Aufenthalt in ausschließlich unter Anhang IIA fallenden Gebieten ein höchstzulässiger Fischereiaufwand zugeteilt, so beachtet es den so festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.
6.3.
Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2010 über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätgruppen in Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Kilowatt-Tage für die betreffende Fanggerätegruppe werden insgesamt nicht überschritten.
Für eine bestimmte Fanggerätgruppe ist die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für diese Gruppe in Betracht kommt. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn die Bestimmungen dieser Nummer nicht angewendet werden.
6.4.
Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 6.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:
Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;
Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.3 Anspruch hätte.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 6.3 Gebrauch zu machen.
7.1.
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
7.2.
Die Zahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 3. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.
8.1.
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat aufgrund endgültiger Einstellungen der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.
8.2.
Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 8.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Berechnungen im Einzelnen anhand folgender Angaben enthalten:
Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;
die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätgruppe.
8.3.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 6.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.
8.4.
Im Bewirtschaftungszeitraum 2010 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die betreffende Gruppe von Fanggeräten in Frage kommen, umverteilen.
8.5.
Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht erneut zuweisen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, jene zusätzliche Zahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Nach Stellung des Antrags auf Neubewertung der Zahl der Tage ist der Mitgliedstaat bis auf weiteres befugt, 50 % der Anzahl der zusätzlichen Tage neu zuzuteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.
9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätgruppe nach Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 für nationale Programme hinaus.
Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.
9.2.
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 9.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.
9.3.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 6.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 ändern.
9.4.
Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.
| FanggerätNummer 3 | BezeichnungVerwendet werden nur Fanggerätgruppen nach Nummer 3 | Westlicher Ärmelkanal |
| 3(a) | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm | 164 |
| 3(b) | Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm | 164 |
10.1.
Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.
10.2.
Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
10.3.
Die Übertragung von Tagen nach Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 einsetzen.
10.4.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.4, 6 und 10 entsprechend beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.
Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem auf Anfrage detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2009 und 2010 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.
| Land | Fanggerät | Jahr | Kumulierte Meldung |
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern | AusrichtungL(inks)/R(echts) | Definition und Anmerkungen |
| (1)Land | 3 | Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist | |
| (2)Fanggerät | 2 | Eine der folgenden Arten von GerätBT = Baumkurren ≥ 80 mmGN = Kiemennetz < 220 mmTN = Spiegelnetze oder Verwickelnetz < 220mm | |
| (3)Jahr | 4 | entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 | |
| (4)Kumulierte Aufwandsmeldung | 7 | R | Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres |
| Land | CFR | Äußere Kennzeichnung | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | Gemeldetes Fanggerät | Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte | Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden | Übertragung von Tagen | |||||||||
| Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | … | |||||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (5) | (5) | (5) | (6) | (6) | (6) | (6) | (7) | (7) | (7) | (7) | (8) |
| Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern | AusrichtungL(inks)/R(echts) | Definition und Anmerkungen |
| (1)Land | 3 | Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist | |
| (2)CFR | 12 | Nummer des Fischereiflottenregisters der EUEinmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. | |
| (3)Äußere Kennzeichnung | 14 | L | Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 |
| (4)Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | 2 | L | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten. |
| (5)Gemeldetes Fanggerät | 2 | L | Eine der folgenden Arten von GerätBT = Baumkurren ≥ 80 mmGN = Kiemennetz < 220 mmTN = Spiegelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm |
| (6)Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte | 3 | L | Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und dem mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen |
| (8)Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden | 3 | L | Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat. |
| (9)Übertragung von Tagen | 4 | L | Für abgegebene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage“, für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage“ vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen. |
1.
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.
2.
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Union und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Union und Norwegen.
3.
Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet
a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder
b) jeder zusammenhängende Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im Fischereilogbuch vom Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.
4.
Jeder betroffene Mitgliedstaat unterhält eine Datenbank, in die für die EU-Gewässer der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Union registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:
a) Name und interne Registriernummer des Schiffes;
b) installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;
c) die Zahl der Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm;
d) die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.
5.
Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand darf frühestens zum 1. April 2010 durchgeführt werden und muss spätestens zum 6. Mai 2010 beendet werden.
Die Obergrenze für den Fischereiaufwand, der bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2010 insgesamt zulässig ist, wird auf der Grundlage des nach Nummer 4 ermittelten Gesamtfischereiaufwands der EU-Schiffe im Jahr 2007 festgesetzt und nach den Quotenzuteilungen für diese TAC auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
6.
Die TAC und Quoten für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gemäß Anhang I werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2009 nach folgenden Grundsätzen und nach anderen Angaben in den wissenschaftlichen Gutachten überprüft:
Die TAC für die EU-Gewässer der ICES-Gebiete IIa und IV werden anhand folgender Rechnung ermittelt:
2010
1. Januar 2010
1000
7.
400000
400000
8.
Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichem gezogenem Geschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 verboten.
| Fanggebiet | Fischerei | Zahl der Fanggenehmigungen | Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
| Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen | Hering, nördlich von 62° 00' N | 93 | DK: 32, DE: 6, FR: 1, IE: 9, NL: 11, PL: 1; SV: 12, UK: 21, | 69 |
| Grundfischarten, nördlich von 62° 00'N | 80 | DE: 16, IE: 1, ES: 20, FR: 18, PT: 9, UK: 14 | 50 | |
| Makrele, südlich von 62° 00'N, Rindwadenfischerei | 11 | DK: 26, DE:1, FR: 2, NL: 1 | Entfällt | |
| Makrele, südlich von 62° 00'N, Schleppnetzfischerei | 19 | Entfällt | ||
| Makrele, nördlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei | 11 | DK: 11 | Entfällt | |
| Industriearten, südlich von 62° 00'N | 480 | DK: 450, UK: 30 | 150 | |
| Färöische Gewässer | Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien | 26 | BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 | 13 |
| Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28' N und östlich von 6° 30' W | 8 | 4 | ||
| Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20' N und 62° 00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen | 70 | BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 | 26 | |
| Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30' N und westlich von 9° 00' W und im Gebiet zwischen 7° 00' W und 9° 00' W südlich von 60° 30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30' N, 7° 00' W und 60° 00' N, 6° 00' W. | 70 | DE: 8, FR: 12, UK: 0 | 20 | |
| Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. | 70 | 22 | ||
| Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. | 36 | DE: 3, DK: 19, FR: 2, NL: 5, UK: 5 | 20 | |
| Leinenfischerei | 10 | UK: 10 | 6 | |
| Makrelenfischerei | 12 | DK: 12 | 12 | |
| Heringsfischerei nördlich von 61°N | 21 | DK: 7, DE: 1, IE: 2, FR: 0, NL: 3, SW: 3, UK: 5 | 21 |
1.
Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
| Spanien | 63 |
| Frankreich | 44 |
| EG | 107 |
2.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
| Spanien | 139 |
| Frankreich | 86 |
| Italien | 35 |
| Zypern | 25 |
| Malta | 89 |
| EG | 374 |
3.
Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen
| Italien | 68 |
| EU | 68 |
| Zielart | Gebiet | Schonzeit |
| Haie (alle Arten) | Übereinkommensgebiet | ganzjährig |
| Notothenia rossii | FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der HalbinselFAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen OrkneyinselnFAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien | ganzjährig |
| Finnfische | FAO 48.1 AntarktisFAO 48.2 Antarktis | ganzjährig |
| Gobionotothen gibberifronsChaenocephalus aceratusPseudochaenichthys georgianusLepidonotothen squamifronsPatagonotothen guntheriElectrona carlsbergi | FAO 48.3 | ganzjährig |
| Dissostichus spp. | FAO 48.5 Antarktis | 1.12.2009 bis 30.11.2010 |
| Dissostichus spp. | FAO 88.3 AntarktisFAO 58.5.1 AntarktisFAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79° 20'E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20'EFAO 88.2 Antarktis nördlich von 65°SFAO 58.4.4 AntarktisFAO 58.6 AntarktisFAO 58.7 Antarktis | ganzjährig |
| Lepidonotothen squamifrons | FAO 58.4.4 | ganzjährig |
| Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus elegionoides | FAO 58.5.2 Antarktis | 1.12.2009 bis 30.11.2010 |
| Dissostichus mawsoni | FAO 48.4 Antarktisin dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55o 30'S und 57o 20'S sowie 25o 30'W und 29o 30'W | ganzjährig |
| Untergebiet/Division | Region | Saison | SSRU | Fanggrenze Dissostichus spp. (in t) | Beifanggrenze (in t) | ||
| Rochen | Macrourus spp. | Andere Arten | |||||
| 58.4.1 | Ganze Division | 1.12.2009 bis 30.11.2010 | SSRU A, B, D, F und H: 0SSRU C: 100SSRU E: 50SSRU G:60 | Insgesamt 210 | InsgesamtGebiet: 50 | InsgesamtGebiet: 33 | InsgesamtGebiet: 20 |
| 58.4.2 | Ganze Division | 1.12.2009 bis 30.11.2010 | SSRU A: 30SSRU B, C und D: 0SSRU E: 40 | Insgesamt 70 | InsgesamtGebiet: 50 | InsgesamtGebiet: 20 | InsgesamtGebiet: 20 |
| 88.1 | Gesamtes Untergebiet | 1.12.2009 bis 31.8.2010 | SSRU A: 0SSRUs B, C und G: 372SSRUs D, E und F: 0SSRUs H, I und K: 2104SSRUs J und L: 374SSRU M: 0 | Insgesamt 2850: | 142SSRU A: 0SSRU B, C und G: 50SSRU D, E und F: 0SSRU H, I und K: 105SSRU J und L: 50SSRU M: 0 | 430SSRU A: 0SSRU B, C und G: 40SSRU D, E und F: 0SSRU H, I und K: 320SSRU J und L: 70SSRU M: 0 | 20SSRU A: 0SSRU B, C und G: 60SSRU D, E und F: 0SSRU H, I und K: 60SSRU J und L: 40SSRU M: 0 |
| 88.2 | Südlich von 65o S | 1.12.2009 bis 31.8.2010 | SSRU A und B: 0SSRUs C, D, F und G: 214SSRU E: 361 | Insgesamt 575 | 50SSRU A und B: 0SSRU C, D, F und G: 50SSRU E: 50 | 92SSRU A und B: 0SSRU C, D, F und G: 34SSRU E: 58 | 20SSRU A und B: 0SSRU C, D, F und G: 80SSRU E: 20 |
Vertragspartei:
Fangzeit:
Name des Schiffes:
Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen)
| Fangtechnik | herkömmlicher Schleppnetzeinsatz |
| kontinuierliche Fangentnahme | |
| Leerung des Steerts durch Pumpen | |
| Sonstige zulässige Methoden: bitte näher angeben |
| Produktart | % der Fänge | Umrechnungsfaktor |
| Untergebiet/Division | Dez. | Jan. | Feb. | März | April | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | |
| 48.1 | |||||||||||||
| 48.2 | |||||||||||||
| 48.3 | |||||||||||||
| 48.4 | |||||||||||||
| 48.5 |
Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur zur Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.
| Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m) | vertikale Öffnung (m) | horizontale Öffnung (m) |
Netzblattlänge und Maschenöffnung
| Netzblatt | Länge (m) | Maschenöffnung (mm) |
| 1. Netzblatt | ||
| 2. Netzblatt | ||
| 3. Netzblatt | ||
| ….. | ||
| Hinterstes Blatt (Steert) |
Bitte fertigen Sie ein Diagramm jeder eingesetzten Netzkonstruktion an
Falls ja, geben Sie bitte die Häufigkeit des Wechsels zwischen den Fangtechniken an:
| Fangtechniken | Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes (%) | |
| 1 | ||
| 2 | ||
| 3 | ||
| 4 | ||
| 5 | ||
| … | Insgesamt 100 % |
Falls Ja, fertigen Sie bitte eine Zeichnung der Vorrichtung an:
Bitte erläutern Sie die Fangtechniken, die Konstruktion und die Merkmale der Fanggeräte und die Fischereistrukturen:
1.
Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fangen dürfen
| Mitgliedstaat | Höchstanzahl Schiffe | Fangkapazität (BRZ) |
| Spanien | 22 | 61364 |
| Frankreich | 21 | 31467 |
| Italien | 1 | 2137 |
| Portugal | 5 | 1627 |
| EU | 49 | 96595 |
2.
Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen
| Mitgliedstaat | Höchstanzahl Schiffe | Fangkapazität (BRZ) |
| Spanien | 27 | 11600 |
| Frankreich | 25 | 1940 |
| Portugal | 15 | 6925 |
| Vereinigtes Königreich | 4 | 1400 |
| EU | 71 | 21865 |
3.
Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Bereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.
4.
Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Bereich auch Tropischen Thunfisch fangen.
Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen
| Spanien | 14 |
| EU | 14 |
| Flaggenstaat | Fischerei | Zahl der Fanggenehmigungen | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
| Norwegen | Hering, nördlich von 62° 00' N | 20 | 20 |
| Färöer | Makrele, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe, f, h, Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe, f, h; Hering, VIa (nördlich 56° 30' N) | 14 | 14 |
| Hering, nördlich von 62° 00' N | 21 | 21 | |
| Hering, IIIa | 4 | 4 | |
| Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56° 30'N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge an Blauem Wittling) | 15 | 15 | |
| Leng und Lumb | 20 | 10 | |
| Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56° 30' N), VIb, VII (westlich 12° 00' W) | 20 | 20 | |
| Blauleng | 16 | 16 | |
| Venezuela | Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) | 41 | pm |
| Haie (Gewässer von Französisch-Guayana) | 4 | pm |
i) CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich ist das Gebiet nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;
j) IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde;
k) IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Bereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean;
l) SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich ist das Hochseegebiet südlich von 10 Grad N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Gebiete unter Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas;
m) WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik;
n) „Hohe See des Beringmeers“ sind die Gewässer der Hohen See im Beringmeer außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.
(2) Alopias
(1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2) Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang V Teil B genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
(1) Dissostichus
(2) Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung unter kleinen Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
(3) Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
(1) Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR-Kommission sind, dürfen während der Fangsaison 2010/2011 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn solch ein Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall bis spätestens 1. Juni 2010 Folgendes mit:
a) seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet;
b) die Netzkonfiguration, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil D verwendet.
(2) Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erhält.
(3) Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.
(4) Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betroffene Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:
a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2, einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;
b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.
(1) Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat aufgrund der Ausschöpfung der TAC gemäß Anhang IE sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, der SSRU oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet, für das oder die die Einstellungsbekanntgabe gilt, Fischfang betreiben, spätestens zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.
(2) Nach Erhalt einer solchen Mitteilung dürfen die Schiffe innerhalb von 24 Stunden vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr setzen. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen ab Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.
(3) Im Falle der Einstellung der Fischerei nach Absatz 1 müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.
(4) Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu holen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf
a) die Sicherheit des Schiffes und der Mannschaft,
b) etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse,
c) eine Eisschicht auf dem Meer, oder
d) die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen,
so unterrichtet das Schiff seinen Flaggenmitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.
(5)
(1) Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fischen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.
(2) Xiphias gladius
Thunnus alalunga
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Anzahl der Schiffe gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.
(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste einer regionalen Fischereiorganisation für Schiffe, die an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeit beteiligt sind (IUU-Schiffe), stehen, dürfen nicht übertragen werden.
(5) Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität nur im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöhen.
78610
(1) Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensgebiet gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Gebiet im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten Fangbeschränkungen pelagische Bestände befischen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, ihrer Schiffe mit, die die in diesem Artikel genannte Fischerei betreiben.
(3) Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Weiterleitung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des folgenden Monats.
Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Übereinkommensbereich auf den Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 hinsichtlich der Zahl der Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, und auf diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während der vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.
(1) Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:
a) vom 29. Juli bis zum 28. September 2010 oder vom 10. November 2010 bis zum 18. Januar 2011 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2010 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2010 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
(3) Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, behalten mit Ausnahme von Fischen, die aus anderen als größenbedingten Gründen als ungeeignet zum menschlichen Verzehr gelten, alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Rajidae
Squalus acanthias
Etmopterus bigelowi
Etmopterus brachyurus
Etmopterus princeps
Etmopterus pusillus
Apristurus manis
Scymnodon squamulosus
Selachimorpha
Thunnus obesus
Thunnus albacares
Katsuwonus pelamis
Thunnus alalunga
(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (FADs) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2010, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2010, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit
a) ein FAD oder ähnliches elektronischen Gerät ausbringt und einsetzt;
b) unter Einsatz von FAD Schwärme befischt.
(2) Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
a) das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b) der Fisch aus anderen als größenbedingten Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist oder
c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
Xiphias gladius
Verbot des Fischfangs in Hoher See des Beringmeers
Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.
| SPR |
| Sprattus sprattus |
| Fleckrochen | RJM | Raja montagui |
| Flunder | FLE | Platichthys flesus |
| Geißelgarnelen | PEN | Penaeus spp. |
| Gelbschwanzflunder | YEL | Limanda ferruginea |
| Gemeine Seezunge | SOL | Solea solea |
| Glattbutt | BLL | Scophthalmus rhombus |
| Glatter schwarzer Dornhai | ETP | Etmopterus pusillus |
| Glattrochen | RJB | Dipturus batis |
| Goldlachs | ARU | Argentina silus |
| Granatbarsch | ORY | Hoplostethus atlanticus |
| Graue Notothenia | NOS | Lepidonotothen squamifrons |
| Grenadierfisch | RNG | Coryphaenoides rupestris |
| Grenadierfische | GRV | Macrourus spp. |
| Großaugenthun | BET | Thunnus obesus |
| Großer schwarzer Dornhai | ETR | Etmopterus princeps |
| Hering | HER | Clupea harengus |
| Heringshai | POR | Lamna nasus |
| Hundshai | GAG | Galeorhinus galeus |
| Kabeljau | COD | Gadus morhua |
| Kaiserbarsch | ALF | Beryx spp. |
| Kaisergranat | NEP | Nephrops norvegicus |
| Kalmar | SQS | Martialia hyadesi |
| Kleinäugiger Rochen | RJE | Raja microocellata |
| Kliesche | DAB | Limanda limanda |
| Kuckucksrochen | RJN | Leucoraja naevus |
| Kurzschwanzkrebse | PAI | Paralomis spp. |
| Leng | LIN | Molva molva |
| Limande | LEM | Microstomus kitt |
| Lodde | GAP | Mallotus villosus |
| Lumb | USK | Brosme brosme |
| Nagelrochen | RJC | Raja clavata |
| Nördlicher Kurzflossen-Kalmar | SQI | Illex illecebrosus |
| Perlrochen | RJU | Raja undulata |
| Plattfische | FLX | Pleuronectiformes |
| Pollack | POL | Pollachius pollachius |
| Portugiesenhai | CYO | Centroscymnus coelolepis |
| Raue Scharbe | PLA | Hippoglossoides platessoides |
| Rochen | SRX-RAJ | Rajiformes - Rajidae |
| Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch | RED | Sebastes spp. |
| Roter Thun | BFT | Thunnus thynnus |
| Rote Tiefseekrabbe | CRR | Chaceon (Geryon) quinquedens |
| Rotzunge | WIT | Glyptocephalus cynoglossus |
| Sandaale | SAN | Ammodytes spp. |
| Sandrochen | RJI | Leucoraja circularis |
| Schellfisch | HAD | Melanogrammus aeglefinus |
| Schnabeldornhai | DCA | Deania calcea |
| Schokoladenhai | SCK | Dalatias licha |
| Scholle | PLE | Pleuronectes platessa |
| Schwarzbäuchiger Glattrochen | JAD | Raja (Dipturus) nidarosiensis |
| Schwarzer Heilbutt | GHL | Reinhardtius hippoglossoides |
| Schwarzer Seehecht | TOP | Dissostichus eleginoides |
| Schwertfisch | SWO | Xiphias gladius |
| Seelachs | POK | Pollachius virens |
| Seeteufel | ANF | Lophiidae |
| Seezunge | SOX | Soleidea |
| Steinbutt | TUR | Psetta maxima |
| Stintdorsch | NOP | Trisopterus esmarkii |
| Südlicher Blauflossen-Thun | SBF | Thunnus maccoyii |
| Tiefseegarnele | PRA | Pandalus borealis |
| Weißer Gabeldorsch | HKW | Urophycis tenuis |
| Weißer Marlin | WHM | Tetrapturus albidus |
| Wittling | WHG | Merlangius merlangus |
| 48.6 |
| 58.4.1 |
| 58.4.2 |
| 88.1 |
| 88.2 |
| 88.3 |
| X | Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden. | |||||||||||
| Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine vorsorglichen Grenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen. | ||||||||||||
a) bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und
b) möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.
(6) Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt werden.