Artikel 12 Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa — Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009
Gliederung
TITEL II FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12 Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa
Rückverweise
(1) Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Union registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.
(3) Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 durchgeführt werden.
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