Artikel 16 Zusätzliche Bestimmung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun — Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009
Gliederung
TITEL II FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE
KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen
Abschnitt 1 ICCAT-übereinkommensbereich
Artikel 16 Zusätzliche Bestimmung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun
Rückverweise
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2010 verboten.
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