Artikel 30 Schongebiet für die FAD-Fischerei — Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009
Gliederung
TITEL II FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE
KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen
Abschnitt 7 WCPFC-übereinkommensbereich
Artikel 30 Schongebiet für die FAD-Fischerei
Rückverweise
(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (FADs) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2010, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2010, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit
a) ein FAD oder ähnliches elektronischen Gerät ausbringt und einsetzt;
b) unter Einsatz von FAD Schwärme befischt.
(2) Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
a) das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b) der Fisch aus anderen als größenbedingten Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist oder
c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
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