Artikel 19 Fangverbote und -beschränkungen — Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009
Gliederung
TITEL II FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE
KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen
Abschnitt 2 CCAMLR-übereinkommensbereich
Artikel 19 Fangverbote und -beschränkungen
Rückverweise
(1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2) Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang V Teil B genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Keine Ergebnisse gefunden