Artikel 23 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen — Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009
Gliederung
TITEL II FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE
KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen
Abschnitt 3 IOTC-bereich
Artikel 23 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen
Rückverweise
(1) Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fischen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.
(2) Xiphias gladius
Thunnus alalunga
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Anzahl der Schiffe gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.
(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste einer regionalen Fischereiorganisation für Schiffe, die an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeit beteiligt sind (IUU-Schiffe), stehen, dürfen nicht übertragen werden.
(5) Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität nur im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöhen.
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