Artikel 10 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen — Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009
Gliederung
TITEL II FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 10 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Rückverweise
(1) Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder
b) die Fänge Teil eines Unionsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und der Unionsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:
a) andere Arten als Hering oder Makrele, wenn
b) Makrelen, wenn
(3) Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Unionsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Unionsanteil angerechnet.
(4) Der Anteil an Beifängen und deren Behandlung wird nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 berechnet.
Keine Ergebnisse gefunden