Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung damit verbundener Rechtsvorschriften
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften zur Stärkung der Bestimmungen in Bezug auf die Reparatur von Waren festgelegt, um zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.
(2) Diese Richtlinie gilt für die Reparatur von Waren, die von Verbrauchern erworben wurden, im Falle eines Mangels der Waren, der außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 eintritt oder offenbar wird.
(3) Die Artikel 5 und 6 gelten ausschließlich für Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang.
(4) Die Richtlinie (EU) 2018/958 bleibt von der vorliegenden Richtlinie unberührt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771;
2. „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie unabhängig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;
3. „Reparatur“ eine Reparatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781;
4. „Verkäufer“ einen Verkäufer im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/771;
5. „Hersteller“ einen Hersteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/1781;
6. „Bevollmächtigter“ einen Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2024/1781;
7. „Importeur“ einen Importeur im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/1781;
8. „Vertreiber“ einen Vertreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1781;
9. „Waren“ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 mit Ausnahme von Wasser, Gas und Strom;
10. „Überholung“ die Überholung im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2024/1781;
11. „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten;
12. „dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771.
Die Mitgliedstaaten dürfen keine von dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen.
(1) Reparaturbetriebe können dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen nach Anhang I zur Verfügung stellen. Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Europäische Formular für Reparaturinformationen ist kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Reparaturbetrieb, wenn eine Diagnosedienstleistung, einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Mangels und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt.
Unbeschadet der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Reparaturbetrieb den Verbraucher über die Kosten der Diagnosedienstleistung.
(4) Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sind die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben:
a) die Identität des Reparaturbetriebs;
b) die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;
c) die zu reparierende Ware;
d) die Art des Mangels und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;
e) der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;
f) die Dauer der Reparatur;
g) die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;
h) der Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur übergibt;
i) gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;
j) die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;
k) gegebenenfalls zusätzliche Informationen.
(5) Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher können eine längere Gültigkeitsdauer für das Europäische Formular für Reparaturinformationen vereinbaren. Wenn der Verbraucher innerhalb der Gültigkeitsdauer die Bedingungen, die in dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegt sind, akzeptiert, ist der Reparaturbetrieb verpflichtet, die Reparaturdienstleistung zu diesen Bedingungen zu erbringen.
(6) Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
a) Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/83/EU und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/83/EU, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/83/EU sowie Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG;
d) Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers Waren, für die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, in dem in diesen Rechtsakten festgelegten Umfang repariert. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, solche Waren zu reparieren, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller kann Reparaturen untervergeben, um seiner Reparaturverpflichtung nachzukommen.
(2) Die Reparatur nach Absatz 1 erfolgt gemäß den folgenden Bedingungen:
a) Sie erfolgt entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis;
b) sie erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat;
c) der Hersteller kann dem Verbraucher für die Dauer der Reparatur unentgeltlich oder gegen eine angemessene Gebühr eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen, und
d) in Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, kann der Hersteller dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.
(3) Hat der gemäß Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, so erfüllt sein Bevollmächtigter in der Union die Verpflichtung des Herstellers. Hat der Hersteller in der Union keinen Bevollmächtigten, so erfüllt der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Gibt es keinen Importeur, so erfüllt der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers. Der Bevollmächtigte, der Importeur und der Vertreiber können Reparaturen untervergeben, um ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen.
(4) Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für Waren bereitstellen, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, bieten diese Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis an, der nicht von der Reparatur abschreckt.
(5) Hersteller oder gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber, für die gemäß diesem Artikel eine Reparaturverpflichtung besteht, stellen sicher, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren berechnet werden, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen.
(6) Die Hersteller verwenden keine Vertragsklauseln und setzen keine Hardware- oder Softwaretechniken ein, die die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nach Unionsrecht und nationalem Recht gerechtfertigt. Die Hersteller behindern insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht, wenn diese Ersatzteile den Anforderungen des Unionsrechts bzw. des nationalen Rechts, beispielsweise den Anforderungen an die Produktsicherheit oder in Bezug auf das geistige Eigentum, entsprechen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.
(7) Der Hersteller darf die Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
(8) Unbeschadet der Reparaturverpflichtung nach diesem Artikel können sich Verbraucher für Reparaturen an jeden Reparaturbetrieb ihrer Wahl wenden.
(9) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II, indem die Liste der Rechtsakte der Union, in denen Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, vor dem Hintergrund der regulatorischen Entwicklungen aktualisiert wird. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte unverzüglich nach der Veröffentlichung des betreffenden Rechtsakts der Union, und spätestens zwölf Monate nach dieser Veröffentlichung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte, der Importeur oder der Vertreiber mindestens für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung nach Artikel 5 Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitstellen.
(1) Eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen (im Folgenden „Europäische Online-Plattform“) wird eingerichtet, um es Verbrauchern zu ermöglichen, Reparaturbetriebe sowie gegebenenfalls Verkäufer überholter Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen zu finden. Die Europäische Online-Plattform besteht aus den nationalen Sektionen, die die gemeinsame Online-Schnittstelle nutzen, und enthält Links zur den nationalen Online-Plattformen für Reparaturen (im Folgenden „nationale Online-Plattformen“) nach Absatz 3.
(2) Bis zum 31. Juli 2027 entwickelt die Kommission die gemeinsame Online-Schnittstelle für die Europäische Online-Plattform. Diese gemeinsame Online-Schnittstelle entspricht den Anforderungen nach Absatz 6 und ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar. Die Kommission sorgt danach für die technische Wartung der gemeinsamen Online-Schnittstelle.
(3) Die Mitgliedstaaten nutzen die gemeinsame Online-Schnittstelle nach Absatz 2 für ihre nationalen Sektionen. Mitgliedstaaten, die über mindestens eine — öffentliche oder private — nationale Online-Plattform verfügen, die ihr gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und den Bestimmungen nach Absatz 6 entspricht, sind jedoch nicht verpflichtet, eine nationale Sektion auf der europäischen Online-Plattform einzurichten. Stattdessen enthält die Europäische Online-Plattform Links zu derartigen nationalen Online-Plattformen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Online-Plattformen bis zum 31. Juli 2027 betriebsbereit sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können den Nutzungsbereich ihrer nationalen Sektion auf der Europäischen Online-Plattform oder gegebenenfalls ihrer nationalen Online-Plattform erweitern, um nicht nur Reparaturbetriebe, sondern auch Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen zu erfassen.
(5) Die Nutzung der nationalen Sektionen und der nationalen Online-Plattformen im Rahmen der Europäischen Online-Plattform ist für die Verbraucher kostenlos. Die Registrierung erfolgt für Reparaturbetriebe und gegebenenfalls für Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen freiwillig.
(6) Die nationalen Sektionen, die die gemeinsame Online-Schnittstelle nutzen, und die nationalen Online-Plattformenmüssen:
a) Suchfunktionen betreffend die Waren, den Standort der Reparaturdienstleistungen, einschließlich einer kartengestützten Funktion, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die Reparaturbedingungen, einschließlich der Dauer der Reparatur, der Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren und des Ortes der Übergabe der Waren zur Reparatur, die Verfügbarkeit und die Bedingungen von Nebenleistungen, darunter Entfernung, Montage und Transport, die von Reparaturbetrieben angeboten werden, sowie geltende europäische oder nationale Qualitätsstandards für Reparaturen umfassen;
b) gegebenenfalls eine Suchfunktion umfassen, mit der Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen gefunden werden können;
c) Verbrauchern ermöglichen, das Europäische Formular für Reparaturinformationen von Reparaturbetrieben, die dieses anbieten, anzufordern;
d) regelmäßige Aktualisierungen von Kontaktinformationen und -diensten durch Reparaturbetriebe ermöglichen;
e) Reparaturbetrieben ermöglichen anzugeben, ob sie geltende Unions- oder nationale Qualitätsstandards einhalten;
f) Zugänglichkeit über nationale Websites ermöglichen, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind;
g) barrierefreie Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen sicherstellen und
h) Kontaktformulare für Nutzer zum Melden technischer Probleme im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform sowie von Unstimmigkeiten betreffend die von Reparaturbetrieben und gegebenenfalls Verkäufern von überholten Waren, Käufern fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragenen Reparaturinitiativen bereitgestellten Informationen zur Verfügung stellen.
(7) Die Europäische Online-Plattform ermöglicht die Erhebung nicht personenbezogener Daten in Bezug auf die Funktionstüchtigkeit der nationalen Sektionen.
(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verbraucher, relevante Wirtschaftsakteure und Verkäufer über die Verfügbarkeit der Europäischen Online-Plattform zu informieren.
Die Kommission richtet eine sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzende Expertengruppe ein und unterstellt sie dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Aufgabe der Expertengruppe besteht darin, die Kommission in Bezug auf die Gestaltung und die Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform und ihrer nationalen Sektionen zu beraten.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2026 Folgendes mit:
a) die nationale Kontaktstelle, die sie für die Europäische Online-Plattform benannt haben, oder
b) die nationalen Online-Plattformen, die sie nach Artikel 7 Absatz 3 eingerichtet haben oder einrichten werden.
(2) Bis zum 31. Juli 2026 können die Mitgliedstaaten, die die nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform nutzen, im Einklang mit dem Unionsrecht Bedingungen für den Zugang zu ihren nationalen Sektionen für die Registrierung für Reparaturbetriebe und gegebenenfalls Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung und von der örtlichen Bevölkerung getragene Reparaturinitiativen festlegen. Mit solchen Bedingungen können insbesondere eine vorherige Genehmigung der Registrierung in der nationalen Sektion durch die nationale Kontaktstelle oder Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen vorgeschrieben werden. Diese Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über alle angenommenen Zugangsbedingungen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die die nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform nutzen und die Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels anwenden, sorgen dafür, dass ihre nationalen Sektionen binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die gemeinsame Online-Schnittstelle nach Artikel 7 Absatz 2 bereitstellt, betriebsbereit sind.
(4) Die nationalen Kontaktstellen sind verantwortlich für folgende Aufgaben:
a) Bereitstellung des Zugangs zu ihrer nationalen Sektion für die Registrierung für Reparaturbetriebe und gegebenenfalls für Verkäufer von überholten Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung und von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen;
b) Gewährleistung der Einhaltung aller von den Mitgliedstaaten nach Absatz 2 festgelegten Zugangsbedingungen; und
c) Unterstützung der Kommission beim Betrieb der nationalen Sektionen der Europäischen Online-Plattform.
Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bei der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen zu unterstützen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann oder können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
a) staatliche Stellen oder ihre Vertreter;
b) Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher oder der Umwelt haben;
c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern Informationen über die Verbraucherrechte gemäß dieser Richtlinie und über die Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte zur Verfügung stehen, auch auf nationalen Websites, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2029 eine oder mehrere nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen mit. Die Kommission macht Informationen über die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
(1) Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, ist jede vertragliche Vereinbarung, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, für den Verbraucher nicht verbindlich.
(2) Diese Richtlinie hindert den Reparaturbetrieb nicht daran, den Verbrauchern Vertragsbedingungen anzubieten, die über den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgehen.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß Artikel 4, 5 und 6 erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 31. Juli 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Die Richtlinie (EU) 2019/771 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
4. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:
„69. Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj).“
Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer angefügt:
„29. Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj).“
(1) Bis zum 31. Juli 2031 legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht werden der Beitrag dieser Richtlinie, und insbesondere von Artikel 5 und Artikel 16, zur Förderung der Reparatur im Binnenmarkt, unter anderem der Reparatur von Waren, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit außerhalb der gesetzlichen Garantie bestehen, sowie zur Entscheidung der Verbraucher für eine Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Garantie bewertet und die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Unternehmen und Verbraucher geprüft.
(2) In dem Bericht wird ferner die Wirksamkeit von Anreizen für eine Entscheidung für eine Reparatur, einschließlich einer Verlängerung der gesetzlichen Garantie, bewertet, sowie geprüft, ob es erforderlich ist, gewerbliche Garantien auf Reparaturdienstleistungen zu fördern und Vorschriften zur Haftung des Reparaturbetriebs für die Reparatur zu erlassen.
(3) In Bezug auf Artikel 7 wird in dem Bericht die Wirksamkeit der Europäischen Online-Plattform auf der Grundlage von Informationen über die Anzahl der aktiven Reparaturdienstleister und über die Anzahl der Verbraucher, die auf die Europäische Online-Plattform zugegriffen haben, bewertet.
(4) Die Kommission übermittelt den Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(5) Der erforderliche Grad der Harmonisierung, der benötigt wird, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt zu gewährleisten, unter anderen die Konvergenz und die Divergenz der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, insbesondere bei den Haftungszeiträumen, sind im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/771 zu bewerten.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 9 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 31. August 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 16 dieser Richtlinie gilt nicht für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Juli 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 31. Juli 2026 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Reparaturbetrieb | [Name] |
| Anschrift | [Geografische Anschrift, an die sich Verbraucher wenden können] |
| Telefonnummer | |
| Andere Online-Kommunikationsmittel, sofern sie vom Reparaturbetrieb bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, schnell und effizient mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren. |
| Zu reparierende Ware | [Bezeichnung der Ware] |
| Art des Mangels | [Beschreibung des Mangels] |
| Art der vorgeschlagenen Reparatur | [Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Mangel zu beheben] |
| Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und die Preisobergrenze für die Reparatur | [Gesamtbetrag bzw., falls dies nicht möglich ist, die Berechnungsmethode und die Obergrenze für die Reparaturdienstleistung in EUR/Landeswährung] |
| Dauer der Reparatur | [Zeit, innerhalb welcher der Reparaturbetrieb sich verpflichtet, die Leistung zu erbringen, in Tagen] |
| Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren | [Vorübergehende Ersatzware bedeutet, dass der Verbraucher eine gleichwertige Ware zur Verwendung während der Dauer der Reparatur erhält; der Reparaturbetrieb gibt dies mit „Ja“ oder „Nein“ an] |
| Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an: | [EUR/Landeswährung] |
| Orte der Übergabe der Waren | [Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt] |
| Verfügbarkeit von Nebenleistungen, falls zutreffend | [Geben Sie an, ob und in welchem Umfang Nebenleistungen wie Ausbau, Montage und Transport angeboten werden, bzw. „Keine“, wenn für die betreffende Reparatur keine Nebenleistung angeboten wird] |
| Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an: | [EUR/Landeswährung, je angebotener Dienst] |
| Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen | [Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Tagen] |
| Gegebenenfalls zusätzliche Informationen |
Die Hinweise in den eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Reparaturbetrieb und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
1. Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner: Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission
2. Haushaltsgeschirrspüler: Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission
3. Kühlgeräte: Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission
4. Elektronische Displays: Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission
5. Schweißgeräte: Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission
6. Staubsauger: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission
7. Server und Datenspeicherprodukte: Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission
8. Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets: Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission
9. Haushaltswäschetrockner: Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission
10. Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates