Artikel 6 Information über die Reparaturverpflichtung — Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung damit verbundener Rechtsvorschriften
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte, der Importeur oder der Vertreiber mindestens für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung nach Artikel 5 Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitstellen.
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