Artikel 11 Durchsetzung — Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung damit verbundener Rechtsvorschriften
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann oder können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
a) staatliche Stellen oder ihre Vertreter;
b) Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher oder der Umwelt haben;
c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.
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