Artikel 13 Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Reparatur — Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung damit verbundener Rechtsvorschriften
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2029 eine oder mehrere nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen mit. Die Kommission macht Informationen über die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
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