Artikel 8 Expertengruppe — Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung damit verbundener Rechtsvorschriften
Rückverweise
Die Kommission richtet eine sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzende Expertengruppe ein und unterstellt sie dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Aufgabe der Expertengruppe besteht darin, die Kommission in Bezug auf die Gestaltung und die Funktionsfähigkeit der Europäischen Online-Plattform und ihrer nationalen Sektionen zu beraten.
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