Artikel 12 Verbraucherinformationen — Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung damit verbundener Rechtsvorschriften
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern Informationen über die Verbraucherrechte gemäß dieser Richtlinie und über die Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte zur Verfügung stehen, auch auf nationalen Websites, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor verbunden sind.
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