Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung damit verbundener Rechtsvorschriften
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771;
2. „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie unabhängig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;
3. „Reparatur“ eine Reparatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781;
4. „Verkäufer“ einen Verkäufer im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/771;
5. „Hersteller“ einen Hersteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/1781;
6. „Bevollmächtigter“ einen Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2024/1781;
7. „Importeur“ einen Importeur im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/1781;
8. „Vertreiber“ einen Vertreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1781;
9. „Waren“ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 mit Ausnahme von Wasser, Gas und Strom;
11. „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten;
12. „dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771.
Rückverweise
§ 44c NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 33 § 33
Unabhängige Kontrollsysteme (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 , BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anha…
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind, 2. „Nutzu…
§ 4 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 4 § 4
Bauverordnung (1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung k…