Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung damit verbundener Rechtsvorschriften
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771;
2. „Reparaturbetrieb“ jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt, einschließlich Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie unabhängig oder mit diesen Herstellern oder Verkäufern verbunden sind;
3. „Reparatur“ eine Reparatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781;
4. „Verkäufer“ einen Verkäufer im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/771;
5. „Hersteller“ einen Hersteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/1781;
6. „Bevollmächtigter“ einen Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2024/1781;
7. „Importeur“ einen Importeur im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2024/1781;
8. „Vertreiber“ einen Vertreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1781;
9. „Waren“ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 mit Ausnahme von Wasser, Gas und Strom;
10. „Überholung“ die Überholung im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2024/1781;
11. „Anforderungen an die Reparierbarkeit“ die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage, sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten;
12. „dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…